Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (gemäß § 123 VwGO) |
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In der Verwaltungsstreitsache Student AB, Student
CD, Prozessbevollmächtigter: gegen die
Studentenschaft der XY-Universität in Musterstadt,
vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss
(nachfolgend: AStA), wegen Verstoßes gegen Hochschulrecht (allgemeinpolitisches Mandat) vorläufiger Streitwert: 5.000 Euro beantrage ich namens und in Vollmacht der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung wie folgt zu beschließen:
Begründung: I. Die Antragsteller sind, ausweislich der als Anlage A 1 a) - A 1 n) vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen, Studenten an der XY-Universität in Musterstadt. Die Antragsgegnerin, die durch den Allgemeinen Studentenausschuss - AStA - gesetzlich vertreten wird, ist Teilkörperschaft der XY-Universität in Musterstadt. Die Studentenschaft der XY-Universität in Musterstadt, vertreten durch den AStA, zeichnet u.a. für die Herausgabe der Zeitung der studentischen Selbstverwaltung "NONSENS" verantwortlich. In dem Zeitraum vom April 2004 bis einschließlich Juli 2004 wurden in dieser Zeitung u.a. folgende Themen behandelt: 1. NONSENS-Ausgabe/ April 2004
- auszugsweise als Anlage A 2 vorgelegt - 2. NONSENS-Ausgabe/ Mai 2004 - Sonderausgabe zur US-Invasion im Irak -
- auszugsweise als Anlage A 3 vorgelegt - 3. NONSENS-Ausgabe/ Juni 2004
- auszugsweise als Anlage A 4 vorgelegt - 4. NONSENS-Ausgabe/ Juli 2004
- auszugsweise als Anlage A 5 vorgelegt - 5. NONSENS-Ausgabe/ Juli 2004
- auszugsweise als Anlage A 6 vorgelegt - Ferner veröffentlichte die Antragsgegnerin mit Datum vom 20. April und 28. Mai 2003 die als Anlage A 7 und Anlage A 8 ablichtungsweise beiliegenden Handzettel, in denen ausschließlich der militärische Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan thematisiert wird. Mit dem als Anlage A 9 vorgelegten Flugblatt wurde zu einer "Podiumsdiskussion gegen den Krieg im Irak" am 19. Mai 2003 aufgerufen. Unterstützt wurde diese Veranstaltung u.a. vom "AStA der XY-Universität", mithin von dem Vertreter der Antragsgegnerin. In der Ausgabe der NONSENS des Monats Juni 2004 (Anlage A 4), dort Seite 14, äußert sich der "AStA" als Herausgeber dieser Zeitung zu dem Thema: "Mandat und Wirkungsmacht - Der Rechtsstreit um das >>politische Mandat<<" Unter anderem heißt es dort: ". . . Aber selbst wenn die Anschuldigung >>Anmaßung eines politischen Mandats<< im Wortlaut richtig wäre, hätte das Jahr 1999 die Studierenvertretung mit dem passenden Argument versorgt. Eine Selbstmandatierung scheint ja legitim zu sein, wenn das Problem nur groß und dringlich genug ist, ein Anspruch, den deutscher Faschismus, deutscher Revisionismus und deutscher Angriffskrieg locker einlösen". Demgemäß macht sich der AStA einen Beschluss in der als Anlage A 6 vorgelegten Ausgabe der "NONSENS", dort Seite 3, zu eigen, der am 1. Juli 2004 im Rahmen einer Tagung des Studentenparlaments gefasst wurde. Ein Antrag der studentischen Hochschulgruppe "Liste Linksradikal" mit dem Titel: "Für ein politisches Mandat der StudentInnenschaft - Kein Maulkorb für den AStA" wurde von den Mitgliedern des Studentenparlaments mit breiter Mehrheit angenommen. In keiner der als Anlagen A 2 bis A 9 auszugsweise vorgelegten Äußerungen des AStAs der Antragsgegnerin sind hochschulpolitische Bezüge - auch nicht ansatzweise - zu erkennen. Vielmehr zeigt der AStA auf, dass seine Mitglieder sich auch künftig die Wahrnehmung eines "allgemeinpolitischen Mandates" anmaßen wollen. Mit der Zeitung "Abgedreht", herausgegeben durch das "StudentInnenparlament" der XY-Universität in Musterstadt, nimmt das Studentenparlament in seiner Sonderausgabe vom 27. April 2004, Anlage A 10, zu folgenden Themen Stellung:
Die als Anlage A 11 vorgelegte Zeitung ("der antikapitalist") des Arbeitskreises kritischer Studentinnen & Studenten an der XY-Universität in Musterstadt wird vom AStA der Antragsgegnerin laut Impressum unterstützt. Hochschulbezüge sind dort nicht zu erkennen. Eine "AG Existenzsicherung", die mit dem als Anlage A 12 vorgelegten Flugblatt eine Veranstaltung zur Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland ankündigte, wird ebenfalls von der Antragsgegnerin unterstützt. Hochschulbezüge sind nicht als Gegenstand der Ankündigung jener Veranstaltung erkennbar. Entsprechendes gilt für das als Anlage A 13 beigefügte Flugblatt, das ausschließlich arbeitsmarktpolitische Themen zum Gegenstand hat. Als Veranstalter zeichnet u.a. die Antragsgegnerin verantwortlich. Ferner unterstützt die Antragsgegnerin ausweislich des als Anlage A 14 vorgelegten Flugblattes eine Initiative "Mundtot in Berlin", die sich mit Fragen des Plebiszits befasst, ohne dass hochschulpolitische Bezüge erkennbar sind. Wie aus den Kopien der Sitzungsprotokolle des AStAs der Antragsgegnerin Anlage A 15 hervorgeht, hat diese außerdem in großem Umfang finanzielle Mittel für Projekte ohne jeden Hochschulbezug verwandt. So wurden alleine auf der Sitzung am 2. April 2004 mehr als 20.000 Euro für Plakate wie "Demonstration gegen Bundeswehr-Gelöbnis" (Euro 2.000), "Antideutscher Kongress zum 3. Oktober" (Euro 2.000), T-Shirts "Freiheit für Mumia Abu-Jamal und alle politischen Gefangenen" (Euro 3.000) genehmigt oder auch unmittelbare finanzielle Zuwendungen an Vereine wie "Feministisches und antifaschistisches Café Schlampenbar" (Euro 2.500) oder "Antifa AG" (Euro 2.000) beschlossen. Ein Hochschulbezug ist bei keinem der Projekte erkennbar. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als vorbeugendes vorläufiges Rechtsschutzbegehren ist zulässig und begründet, denn gegenüber den Antragstellern drohen irreversible Verletzungen von Grundrechten (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch, denn die Antragsgegnerin maßt sich unter Überschreitung des ihr in § 71 Landeshochschulgesetz eingeräumten Rechts auf ein hochschulbezogenes politisches Mandat die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates an. Dadurch wird das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Abwehrrecht der Antragsteller gegen staatlichen Organisationszwang verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung greift eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der Studentenschaft verfassungswidrig in den individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder ein. Das Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht nur darauf angelegt, den einzelnen vor gesetzlich nicht vorgesehener Mitgliedschaft in Zwangsverbänden zu bewahren. Es bewirkt auch, dass ein legitimer Zwangsverband, wie die Antragsgegnerin es ist, keine Angelegenheiten wahrnehmen darf, die nicht zum gesetzlichen Verbandszweck zählen und weiter, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Verbandsaufgaben höherrangiges Recht, namentlich also die bundesstaatliche Kompetenzordnung beachtet. Der Pflichtverband muss außerdem hinsichtlich aller ihm zugewiesenen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein Widerstreit der in der Verbandsbildung bestätigten öffentlichen Gewalt mit dem allgemeinen Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Für die Studentenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet. Der Studentenschaft steht kein allgemeinpolitisches Mandat zu (BVerwGE 59, 231, 237f. (=NJW 1980, 2595), bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 19.2.1992 - 2 BvR 321/89 veröffentlicht bei Juris; BVerwGE 109, 97, 113ff. (=NVwZ 2000, 323, 325); NW VerfGH, NVwZ-RR 2000, 789; OVG Münster, NVwZ-RR 1995, 278ff.; NWVBl. 2001, 21; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211f.; Berl VerfGH, NVwZ 2000, 549; NVwZ 2001, 426; OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998, 8 SN 24.98 veröffentlicht bei Juris; NVwZ-RR 2001, 101; NVwZ-RR 2004, 348; VG Berlin, WissR 2003, 77; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juli 1997, 6 L 517/97; OVG Hamburg DVBl. 1972, 339; VGH Kassel NVwZ 1998, 873; 1999, 212; VR 2003, 173 m. Anmerk. Peters; OVG Koblenz, KMK-HSchR 1986, 1389; OVG Lüneburg, KMK-HSchR 1988, 775; VGH Mannheim NJW 1976, 590; VGH München, WissR 1989, 83). Gemäß § 71 Landeshochschulgesetz hat die Studentenschaft die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. Nach § 71 Landeshochschulgesetz nimmt sie in diesem Sinne im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Damit ist das politische Mandat der Studentenschaft auf hochschulpolitische Tätigkeiten beschränkt. Diese Regelung wird auch nicht durch § 71 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Landeshochschulgesetz dahingehend erweitert, dass die dort genannten Aufgaben der Studentenschaft über diesen Rahmen hinaus wahrgenommen werden dürfen. Eine andere Auslegung wäre ebenso verfassungswidrig wie eine diese Grenzen überschreitende gesetzliche Regelung (OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 101). Zwar kann eine Grenzziehung zwischen hochschulbezogenen politischen Fragestellungen und allgemeinpolitischen Äußerungen im Einzelfall fließend sein. Die Grenze ist aber zweifelsfrei dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist (VGH München, WissR 1989, 83, 85; Reich, Hochschulrahmengesetz, 4. Aufl., § 41 Rn. 2). Aus allen als Anlagen A 2 bis A 14 vorgelegten Äußerungen der Antragsgegnerin ist aber ein Hochschulbezug weder erkennbar noch ist ein solcher offensichtlich gewollt. Dabei ist es unerheblich, von wem die dort veröffentlichen Äußerungen letztendlich stammen, denn diese müssen allesamt dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin zugerechnet werden (OVG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 1998, 8 SN 24.98 veröffentlicht bei Juris). Insbesondere lassen alle Stellungnahmen der Antragsgegnerin - in der "NONSENS" oder anderen Publikationen durch oder mit Unterstützung des AStAs zum militärischen Einsatz der Bundeswehr, der NATO sowie der US-Armee jeden hochschulpolitischen Bezug im Sinne von § 71 Landeshochschulgesetz vermissen. Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen und Äußerungen des Studentenparlaments, das gem. § 72 Landeshochschulgesetz ein Organ der Antragsgegnerin ist. 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch erforderlich. Die Antragsgegnerin zeigt in den oben genannten Stellungnahmen in der "NONSENS", dass sie sich für berufen hält, ein allgemeinpolitisches Mandat auch künftig wahrnehmen zu dürfen. Eine entsprechende Gesinnung lässt auch das Studentenparlament erkennen, indem es mehrheitlich der Meinung ist, ein allgemeinpolitisches Mandant stünde der Studentenschaft zu. Dadurch lässt die Antragsgegnerin erkennen, dass sie nicht nur gegen § 71 Landeshochschulgesetz verstoßen will, sondern auch das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Antragsteller weiterhin zu verletzen beabsichtigt. Jeder Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats ist ein die Grundrechte der Antragsteller beeinträchtigender abgeschlossener Vorgang, der im Verfahren der Hauptsache keiner Korrektur mehr zugänglich ist. Eine Verweisung der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren ist somit nicht zumutbar (OVG Bremen, NVwZ 1999, 211f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 101). Auch ein Anordnungsgrund ist somit gegeben. Mit Schreiben vom 20. August 2004, Anlage A 16, forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin antwaltlich auf, künftig die Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandates zu unterlassen. Hierzu äußerte sich die Antragsgegnerin nicht. Auch damit zeigt die Antragsgegnerin, dass sie ihre rechtsfeindliche Gesinnung nicht aufgeben will. III. Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist geboten, denn es ist den Antragstellern nicht zuzumuten, erst einen Verstoß gegen die einstweilige Anordnung durch die Antragsgegnerin hinzunehmen, um dann eine Androhung von Ordnungsgeld zu erwirken (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 928, 888 Abs. 1, 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Des Weiteren ist die Androhung von Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtlich festgelegtes Unterlassungsgebot auch notwendig und angemessen, um der gerichtlichen Entscheidung den nötigen Nachdruck zu verleihen. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Mit
freundlichem Gruß |