OVG Berlin, 04.05.2005 - OVG
8 N 196/02
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Auch mit der
Neufassung des Hochschulrahmenrechts durch das 6. Gesetz zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) sind die
Befugnisse der Studentenschaft hinsichtlich der Reichweite des
hochschulpolitischen Mandats und der Abgrenzung zum
allgemeinpolitischen Mandat nicht erweitert worden. |
OVG Koblenz, Beschluss v. 28.01.2005 - 2 B 12002/04 
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Die in der
Studierendenschaft zusammengeschlossenen Studierenden haben
einen Anspruch darauf, dass der Verband keine Angelegenheiten
außerhalb seines gesetzlich festgelegten Zweckes wahrnimmt. Die
verfasste Studierendenschaft muss sich auf die Wahrnehmung
studentischer Interessen beschränken, denn die Studierenden sind
nur mit den Interessen, die sich gerade aus dieser sozialen
Rolle ergäben, in den Zwangsverband "Studierendenschaft"
eingegliedert. Dabei darf allerdings kein zu kleinlicher Maßstab
angelegt werden. Nicht jeder Streit innerhalb der
Studierendenschaft über die Sinnhaftigkeit bestimmter
Aktivitäten soll zum Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits
gemacht werden. |
BVerfG, Beschl. v. 26.01.05 - 2 BvF 1/03 |
Dem Bund ist es
gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2
GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch
Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des
Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den
Hochschulen zu verpflichten. |
OVG Berlin, 11.10.04 - OVG
8 L 23/01
PDF-Dokument |
Einigung
zwischen Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin und
Klägern:
1. In der studentischen Zeitschrift "HUch!" wird ein
allgemeinpolitisches Forum eingerichtet, welches allen
Studierenden offensteht.
2. Keine Beitreibung von Ordnungsgeldern bis zu einer
Hauptsacheentscheidung (OVG 8 N 196.02).
3. Keine neuen Ordnungsmittelanträge bis zu einer
Hauptsacheentscheidung bzw. mindestens bis zum 1.11.2005.
4. Rücknahme aller Beschwerden in den rechtshängigen
Ordnungsmittelverfahren. Die entsprechenden Entscheidungen des
VG Berlin werden somit rechtskräftig.
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VG Berlin, Beschluss
v. 01.11.04 - VG 2 A 113.04
|
Gegen
die Studentenschaft der FU Berlin wird wegen des
Verstoßes gegen das in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichtes Berlin vom 16.05.2002
(VG 2 A 21/02,
WissR 2003, 77 ff.) enthaltene
Verbot, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und
unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen
(Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen)
abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu
unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro,
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der
Freien Universität Berlin festgesetzt. |
VGH Kassel, Beschl.
v. 10.07.04 - 8 TG 107/04
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Der
AStA unterliegt auch bei Stellungnahmen mit
Hochschulbezug nicht erst der Grenze sogenannter
Schmähkritik, sondern in deren Vorfeld schon
einem Mäßigungsgebot, das ihm nicht nur
diffamierende und einseitig dominierende, sondern
auch polemische, überzogene oder gar ausfällige
Kritik untersagt. |
BVerwG, Urteil v.
26.5.04 - 9 A 6/03
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Aus
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 Sächsisches Hochschulgesetz
(SächsHG) ergibt sich keine Klagebefugnis der
Studentenschaft gegen einen
Planfeststellungsbeschluss. |
OVG Berlin, Beschl.
v. 15.01.04 - OVG 8 S 133/02
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Die
6. HRG-Novelle sowie die entsprechenden
Umsetzungen in den Landeshochschulgesetzen
erweitrern nicht die verfassungsrechtlich
vorgegebenen Möglichkeiten der
Studierendenschaft, selbst Politik zu betreiben,
zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu
beziehen, entsprechende Forderungen zu erheben
oder solche Aktivitäten Dritter zu fördern und
zu unterstützen. (NVwZ-RR
2004, 348) |
BGH, Beschl. v. 23.10.03
- I ZB 45/02
|
Wird
die Hauptsache übereinstimmend und
uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies
zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch
nicht rechtskräftig gewordener
Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der
Titel kann danach auch dann keine Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die
Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene
Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist. Ein
Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung
auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis
beschränken, wenn ein bereits erstrittener
Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen,
die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden
sind, aufrechterhalten bleiben soll. |
VGH
Kassel, Beschl. v. 25.07.02 - 8 TG 228/02
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Die
Beschwerde der Antragsgegnerin (Studentenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen) gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11.
Januar 2002 - 3 G 3777/01 - (Verbot der
allgemeinpolitischen Tätigkeit) wird
zurückgewiesen. (VR 2003, 173 m. Anmerk. Peters) |
VG Berlin, Urteil v.
15.07.02 - VG 2 A 136.99
|
Die
Beklagte (Studentenschaft der
Humboldt-Universität) wird verurteilt, für die
Dauer der Mitgliedschaft der Kläger in der
Humboldt-Universität Berlin allgemeinpolitische,
nicht spezifisch und unmittelbar
hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen,
Forderungen, Stellungnahmen) zu unterlassen sowie
es zu unterlassen, derartige Tätigkeiten Dritter
zu unterstützen. |
VG Berlin, Beschluss
v. 22.05.02 - VG 2 A 257.01
|
Gegen
die Vollstreckungsschuldnerin (Studentenschaft
der HU Berlin) wird wegen des Verstoßes gegen
das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99)
enthaltene Verbot, nicht spezifisch und
unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen
(Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen)
abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu
unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der
Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt. |
VG Berlin, Beschluss
v. 16.05.02 - VG 2 A 21.02
|
Der
Antragsgegnerin (Studentenschaft der FU Berlin)
wird für die Dauer der Mitgliedschaft des
Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache untersagt, nicht spezifisch und
unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen
(Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen)
abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu
unterstützen. (WissR 2003, 77) |
VG Berlin, Beschluss
v. 22.11.02 - VG 2 A 95.01
|
Gegen
die Vollstreckungsschuldnerin (Studentenschaft
der HU Berlin) wird wegen des Verstoßes gegen
das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99)
enthaltene Verbot, nicht spezifisch und
unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen
(Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen)
abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu
unterstützen, ein Ordnungsgeld von 10.000,-- DM
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der
Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.
(WissR 2002, 94) |
OVG Berlin, Beschluss
v. 27.04.01 - OVG 8 L 30.00
|
Die
Beschwerde der Studentenschaft der
Humboldt-Universität zu Berlin gegen ein ihr
auferlegtes Ordnungsgeld in Höhe von DM 5.000
wegen allgemeinpolitischer Betätigung wird
zurückgewiesen. (NVwZ 2002, 357) |
VerfGH
Berlin, Beschluss v. 21.12.00 - VerfGH 136/00 |
Die
Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft der
Freien Universität Berlin gegen das ihr
auferlegte Ordnungsgeld wird als unzulässig
abgelehnt. Eine Verletzung der
Wissenschaftsfreiheit aus Art. 21 VvB wird nicht
substanziiert dargelegt. (NVwZ 2001, 426 = DVBl.
2001, 559f.) |
OVG
Berlin, Beschluss v. 22.09.00 - OVG 8 SN 328.99 |
Der
Antrag der Antragsgegnerin, die Beschwerde gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
23. November 1999 zuzulassen, wird abgelehnt.
Damit wird die einstweilige Anordnung vom 23.
November 1999 (VG 2 A 135.99) bestätigt, in
welcher das Verwaltungsgericht Berlin dem AStA
der Humboldt-Universität jegliche
allgemeinpolitische Tätigkeit untersagte und
gleichzeitig bei Verstößen ein Ordnungsgeld in
Höhe von DM 5 bis 500.000 androhte. (NVwZ-RR
2001, 101) |
OVG
Berlin, Beschluss
v. 29.08.00 - OVG L
25.99 |
Die
Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
11. März 1999 wird zurückgewiesen. Die
Vollstreckungsschuldnerin hat ein Ordnungsgeld in
Höhe von DM 10.000 zu zahlen, weil sie mit
mehreren allgemeinpolitischen Äußerungen und
Tätigkeiten ihre gesetzlichen Befugnisse
überschritten hat und somit gegen die
einstweilige Anordnung vom 28. Januar 1998 (VG 2
A 230.97) verstoßen hat. Die Vollstreckung des
eines "schlicht hoheitlichen"
Unterlassungsgebotes richtet sich nach § 890
ZPO. Bei AStA-Veranstaltungen mit einem
allgemeinpolitischen Titel ist gemäß den Regeln
des Anscheinsbeweises von einem
allgemeinpolitischen, nicht hochschulbezogenen
Charakter der Veranstaltungen auszugehen.
(NVwZ-RR 2001, 99) |
AG
Berlin-Mitte, Beschluss v. 14.07.00 - 14 C
1009/00 |
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird zurückgewiesen.Die Voraussetzungen für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß
§§ 935 ff liegen schon nach dem eigenen
Vorbringen der Antragstellerin nicht vor, denn
aus ihrem Vortrag ergibt sich kein
Verfügungsanspruch auf Unterlassung gemäß §
1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Durch die
Pressemitteilung des Antragsgegners wird die
Antragstellerin nicht in einem absoluten Recht
aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere
liegt weder eine rechtswidige Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Ehre
der Antragstellerin vor. |
VG
Berlin, Beschluss v. 17.04.00 - 2 A 181.99 |
Gegen
die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des
Verstoßes gegen das in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999
(VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht
spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene
Äußerungen (Erklärungen, Forderungen,
Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige
Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein
Ordnungsgeld von 5.000,-- DM und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein
Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität
zu Berlin festgesetzt. |
VG
Berlin, Beschluss v. 23.11.99 - 2 A 135.99 |
Der
Antragsgegnerin wird für die Dauer der
Mitgliedschaft der Antragsteller bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache untersagt, nicht
spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene
Äußerungen (Erklärungen, Forderungen,
Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige
Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. |
VG Berlin, Urteil v.
17.09.99 - 2 A 231.97
|
Die
Beklagte wird verurteilt, für die Dauer der
Mitgliedschaft der Kläger in der Freien
Universität Berlin allgemeinpolitische, nicht
spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene
Äußerungen (Erklärungen, Forderungen,
Stellungnahmen) zu unterlassen sowie es zu
unterlassen, derartige Tätigkeiten Dritter zu
unterstützen. |
BVerwG,
Urteil v. 12.5.99 - G 6 C 10.98 |
1.
Bundesrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen,
dass sich die beklagte Studierendenschaft zum
ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen als
Nebeneffekt des von ihr in Wahrnehmung der
sozialen Belange ihrer Mitglieder eingeführten
Semestertickets äußert.
2. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts besteht ein
Abwehranspruch des zwangsinkorporierten Studenten
aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen Aktivitäten der
Studentenschaft, wenn diese Aufgaben in Anspruch
nimmt, die ihr auch der Gesetzgeber nicht
übertragen darf, was für die Abgabe von
Stellungnahmen allgemeinpolitischer Art der Fall
ist. |
VG
Gelsenkirchen, Beschluss v. 4.5.99 - 4 L 3833/98 |
Der
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung vorläufig für die Dauer der
Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache untersagt, politische Erklärungen,
Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die
nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben
der Hochschule oder die Interessen der Studenten
bezogen sind. |
VG
Berlin, Beschluss v. 11.3.99 - VG 2 A 133.98 |
Gegen
die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des
Verstoßes gegen das in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 1998
(VG 2 A 230.97) enthaltene Verbot,
allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene
Äußerungen (Erklärungen, Forderungen,
Stellungnahmen) abzugeben, ein Ordnungsgeld von
10.000,- DM, und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft
gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des
AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt. |
OVG
Münster, Vorläufiger Rechtsschutz v. 21.12.98 |
Der
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung vorläufig für die Dauer der
Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache untersagt, politische Erklärungen,
Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die
nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben
der Hochschule bezogen sind. |
LG Düsseldorf: Urteil v. 18.06.1998 - 4 O
160/98 |
1. Die Verwendung
einer Domain kann Namens- oder Kennzeichenrechte begründen, wenn
sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die
von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere
Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.
2. Einer Kurzbezeichnung, z. B. in Form einer kurzen
Buchstabenfolge, ist nach der heutigen Lebenswirklichkeit
Namensschutz zuzusprechen, auch wenn diese als Wort nicht
aussprechbar ist. |
OVG
Berlin, Beschluss v. 25.05.98 - OVG 8 SN 24.98 |
1.
Die in § 18 Abs 1 S 1 BerlHG geregelte
Konstituierung der verfassten Studentenschaft
dient dem Anliegen, die studentischen Belange in
Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die
Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der
Hochschule zu fördern - allgemeinpolitische
Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur
Hochschule gehen über diesen Rahmen hinaus.
2. Das einzelne Pflichtmitglied kann von einem
Zwangsverband gemäß GG Art 2 Abs 1 verlangen,
dass die Behandlung von Themen außerhalb des
gesetzlichen Aufgabenbereichs unterbleibt.
3. Das ordnungsgeldbewehrte Verbot,
"allgemeinpolitische, nicht
hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen,
Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben", ist
hinreichend bestimmt. Es lässt die
Unterscheidung von erlaubter (hochschulbezogener)
und untersagter (allgemeinpolitischer)
Betätigung prinzipiell ohne weiteres zu. Etwaige
Zweifel am Verletzungstatbestand berühren nur
die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des
Vollstreckungsgläubigers. |
VGH
Kassel, Beschluss v. 28. 7. 1998 8 TM
255398 |
Allgemeinpolitische
Forderungen des AStA bis hin zur Abschaffung der
Ausländergesetze gehen über den
hochschulbezogenen und studentischen Bereich
hinaus und halten sich nicht im Rahmen der
Aufgabenkataloge der Studentenschaft. (Leitsatz
der Redaktion) |
VG
Berlin, Beschluss 8.7.98 - VG 2 A 75.98 |
Gegen
die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen
Verstoßes gegen das in dem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 1998
(VG 2 A 230.97) enthaltene Verbot,
allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene
Äußerungen (Erklärungen, Forderungen,
Stellungnahmen) abzugeben, ein Ordnungsgeld von
5.000,-- DM, und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft
gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des
AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt. |
VGH
Kassel, Beschluss v. 06.04.1998 8 TG
1084/98 |
Äußerungen
eines AStA mit dem Inhalt und Ziel, studentische
Verbindungen zu bekämpfen, sind weder vom
Aufgabenkreis des AStA, hochschulpolitische
Belange der Studierenden wahrzunehmen, noch vom
Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
(Leitsatz der Redaktion) |
VG
Münster, Urteil v. 6.2.98 - 1
K 1026/95 |
Dem
Kläger steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen die Studentenschaft
nicht zu. Die Voraussetzungen eines Abwehrrechts
aus Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 71 Abs. 2, 3
UG sind nicht erfüllt. Im übrigen steht dem
Begehren des Klägers der Einwand des
Rechtsmißbrauchs entgegen.
|
OVG
Bremen, Beschluss v. 26. 11. 1997 1 B
120/97 |
1.
Die Studentenschaft der Universität Bremen hat
kein allgemeinpolitisches Mandat.
2. Gegen unzulässige (hier
allgemeinpolitische) Aktivitäten der
Studentenschaft steht jedem immatrikulierten
Studenten ein Unterlassungsanspruch zu.
3. Zur Wiederholungsgefahr. |
VG
Gießen, Beschluss v. 18.09.1997 3 M
1279/97 (3) |
Beachtet
ein AStA einen gerichtlichen Beschluss nicht,
durch den ihm untersagt worden war, politische
Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen
abzugeben, die keinen konkreten studien
oder hochschultypischen Inhalt haben, ist gegen
ihn auf Antrag ein Ordnungsgeld festzusetzen.
(Leitsatz der Redaktion) |
VG
Berlin, Beschluss 30.12.94 - VG 2 A 173.94 |
Zur
Zulassung eines Wahlvorschlages zu den Wahlen
für den Akademischen Senat und für das Konzil -
hier: fehlerhafte Zurückweisung des
Wahlvorschlages |
OVG
Münster, Vorläufiger Rechtsschutz v. 6.9.94 -
(Az. 25E1507/94) |
Der
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung vorläufig für die Dauer der
Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu
einer rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache untersagt, politische Erklärungen,
Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die
nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen
sind. |
BVerfG,
Beschl. v. 19.02.92 -
2 BvR 321/89 |
1.
Zur Bestimmtheit strafbegründender Tatbestände
vgl BVerfG, 6. Mai 1987, 2 BvL 11/85, BVerfGE 75,
329, 341f.
2. Hier: der gegen die Studentenschaft einer
Universität ergangene Vollstreckungstitel mit
Ordnungsgeldandrohung umschreibt mit
hinreichender Genauigkeit, welche Formen der
Inanspruchnahme eines hochschulpolitischen
Mandats der Bf untersagt werden.
3. Die Rspr des BVerwG, wonach eine
Studentenschaft ein allgemeinpolitisches Mandat
im Hinblick auf das allgemeine Freiheitsrecht der
in die Studentenschaft eingegliederten Studenten
nicht in Anspruch nehmen darf (BVerwG, 13.
Dezember 1979, 7 C 58/78, BVerwGE 59m 231,
237f.), ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. |
VGH
Kassel, Urteil v. 21.02.1991 6 UE 3562/88 |
1.
Ein in einem von der Studentenschaft periodisch
herausgegebenen Druckwerk veröffentlichter
Artikel kann nur dann als Fremdbeitrag angesehen
werden mit der Folge, dass sein Inhalt dem
Herausgeber (Studentenschaft) nicht als eigene
Erklärung zugerechnet wird, wenn der unbefangene
Leser die fremde Urheberschaft ohne weiteres
erkennen kann.
2. In der an den AStA der Studentenschaft
gerichteten Untersagung künftiger
Rechtsverletzungen durch den Präsidenten der
Hochschule liegt sowohl eine Beanstandung nach §
19 II 1 HessHochschG als auch eine Anordnung nach
§ 19 III 1 HessHochschG.
3. Bei dem 'Ordnungsgeld' nach § 72 II
'Ordnungsgeld'sich um ein Zwangsgeld i. S. von §
76 HessVwVG, für das die Höchstgrenze (Art. 6
EGStGB) für Ordnungsgelder nicht gilt. |
OVG Hamburg, Beschluss v.
04.11.1983 Bs III 827/83 |
1. Ein Organ der
verfaßten Studentenschaft oder ein Mitglied eines solchen Organs
kann den durch HSchulG HA § 131 Abs 2 gezogenen Aufgabenkreis
der verfaßten Studentenschaft nicht nur durch Stellungnahmen,
Äußerungen oder Aufrufe, sondern auch durch die Durchführung
oder die Beteiligung an der Durchführung einer Versammlung
überschreiten und damit die Rechte der Mitglieder der verfaßten
Studentenschaft verletzen (Bestätigung OVG Hamburg, 20. Oktober
1983, Bs III 824/83).
2. Die Neuwahl eines Organs der verfaßten Studentenschaft
beseitigt nicht bereits als solche eine bis dahin gegebene
Gefährdung von Rechtsverletzungen. Eine geänderte personelle
Zusammensetzung eröffnet dem neugewählten Organ nur die
Möglichkeit, mit einem größeren Maß an Glaubwürdigkeit eine bis
dahin bestehende Befürchtung zukünftiger Rechtsverletzungen als
fraglich darzustellen. Das bedingt jedoch das Vorbringen
konkreter Umstände. |
BGH,
Beschluss v. 23.10.1981 2 StR 477/80 (LG
Frankfurt) |
Untreue
durch Verfügung über zweckgebundene Geldmittel
durch Mitglieder des Allgemeinen
Studentenausschusses, die sich auf ein
allgemeinpolitisches Mandat' berufen. |
OLG
Hamm, Beschluss v. 15.07.1981 5 Ws 29/81 |
Verstoßen
Mitglieder eines Allgemeinen Studentenausschusses
gegen eine gerichtliche Anordnung, welche ihnen
unter Androhung von Ordnungsgeldern die
allgemeinpolitische, nicht unmittelbar
hochschulbezogene Betätigung untersagt, so
erfüllen sie damit den Treubruchstatbestand der
Untreue. |
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Gewähr. |