Rechtsprechung und Links zum Thema Studentenschaft

Entscheidungen


OVG Berlin, 04.05.2005 - OVG 8 N 196/02

Auch mit der Neufassung des Hochschulrahmenrechts durch das 6. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) sind die Befugnisse der Studentenschaft hinsichtlich der Reichweite des hochschulpolitischen Mandats und der Abgrenzung zum allgemeinpolitischen Mandat nicht erweitert worden.
OVG Koblenz, Beschluss v. 28.01.2005 - 2 B 12002/04

Die in der Studierendenschaft zusammengeschlossenen Studierenden haben einen Anspruch darauf, dass der Verband keine Angelegenheiten außerhalb seines gesetzlich festgelegten Zweckes wahrnimmt. Die verfasste Studierendenschaft muss sich auf die Wahrnehmung studentischer Interessen beschränken, denn die Studierenden sind nur mit den Interessen, die sich gerade aus dieser sozialen Rolle ergäben, in den Zwangsverband "Studierendenschaft" eingegliedert. Dabei darf allerdings kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden. Nicht jeder Streit innerhalb der Studierendenschaft über die Sinnhaftigkeit bestimmter Aktivitäten soll zum Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits gemacht werden.
BVerfG, Beschl. v. 26.01.05 - 2 BvF 1/03 Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.
OVG Berlin, 11.10.04 - OVG 8 L 23/01

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Einigung zwischen Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin und Klägern:
1. In der studentischen Zeitschrift "HUch!" wird ein allgemeinpolitisches Forum eingerichtet, welches allen Studierenden offensteht.
2. Keine Beitreibung von Ordnungsgeldern bis zu einer Hauptsacheentscheidung (OVG 8 N 196.02).
3. Keine neuen Ordnungsmittelanträge bis zu einer Hauptsacheentscheidung bzw. mindestens bis zum 1.11.2005.
4. Rücknahme aller Beschwerden in den rechtshängigen Ordnungsmittelverfahren. Die entsprechenden Entscheidungen des VG Berlin werden somit rechtskräftig.
 

VG Berlin, Beschluss v. 01.11.04 - VG 2 A 113.04

 

Gegen die Studentenschaft der FU Berlin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt.

VGH Kassel, Beschl. v. 10.07.04 - 8 TG 107/04

 

Der AStA unterliegt auch bei Stellungnahmen mit Hochschulbezug nicht erst der Grenze sogenannter Schmähkritik, sondern in deren Vorfeld schon einem Mäßigungsgebot, das ihm nicht nur diffamierende und einseitig dominierende, sondern auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik untersagt.

BVerwG, Urteil v. 26.5.04 - 9 A 6/03

Aus § 74 Abs. 3 Nr. 1 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) ergibt sich keine Klagebefugnis der Studentenschaft gegen einen Planfeststellungsbeschluss.

OVG Berlin, Beschl. v. 15.01.04 - OVG 8 S 133/02

 

Die 6. HRG-Novelle sowie die entsprechenden Umsetzungen in den Landeshochschulgesetzen erweitrern nicht die verfassungsrechtlich vorgegebenen Möglichkeiten der Studierendenschaft, selbst Politik zu betreiben, zu allgemeinpolitischen Fragen Stellung zu beziehen, entsprechende Forderungen zu erheben oder solche Aktivitäten Dritter zu fördern und zu unterstützen. (NVwZ-RR 2004, 348)

BGH, Beschl. v. 23.10.03 - I ZB 45/02

Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist. Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll.

VGH Kassel, Beschl. v. 25.07.02 - 8 TG 228/02

Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Studentenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Januar 2002 - 3 G 3777/01 - (Verbot der allgemeinpolitischen Tätigkeit) wird zurückgewiesen. (VR 2003, 173 m. Anmerk. Peters)

VG Berlin, Urteil v. 15.07.02 - VG 2 A 136.99

Die Beklagte (Studentenschaft der Humboldt-Universität) wird verurteilt, für die Dauer der Mitgliedschaft der Kläger in der Humboldt-Universität Berlin allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) zu unterlassen sowie es zu unterlassen, derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

VG Berlin, Beschluss v. 22.05.02 - VG 2 A 257.01

Gegen die Vollstreckungsschuldnerin (Studentenschaft der HU Berlin) wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.

VG Berlin, Beschluss v. 16.05.02 - VG 2 A 21.02

Der Antragsgegnerin (Studentenschaft der FU Berlin) wird für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. (WissR 2003, 77)

VG Berlin, Beschluss v. 22.11.02 - VG 2 A 95.01

Gegen die Vollstreckungsschuldnerin (Studentenschaft der HU Berlin) wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 10.000,-- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt. (WissR 2002, 94)

OVG Berlin, Beschluss v. 27.04.01 - OVG 8 L 30.00

Die Beschwerde der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin gegen ein ihr auferlegtes Ordnungsgeld in Höhe von DM 5.000 wegen allgemeinpolitischer Betätigung wird zurückgewiesen. (NVwZ 2002, 357)
VerfGH Berlin, Beschluss v. 21.12.00 - VerfGH 136/00 Die Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft der Freien Universität Berlin gegen das ihr auferlegte Ordnungsgeld wird als unzulässig abgelehnt. Eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 21 VvB wird nicht substanziiert dargelegt. (NVwZ 2001, 426 = DVBl. 2001, 559f.)
OVG Berlin, Beschluss v. 22.09.00 - OVG 8 SN 328.99 Der Antrag der Antragsgegnerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 zuzulassen, wird abgelehnt. Damit wird die einstweilige Anordnung vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) bestätigt, in welcher das Verwaltungsgericht Berlin dem AStA der Humboldt-Universität jegliche allgemeinpolitische Tätigkeit untersagte und gleichzeitig bei Verstößen ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5 bis 500.000 androhte. (NVwZ-RR 2001, 101)
OVG Berlin, Beschluss v. 29.08.00 - OVG L 25.99 Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 10.000 zu zahlen, weil sie mit mehreren allgemeinpolitischen Äußerungen und Tätigkeiten ihre gesetzlichen Befugnisse überschritten hat und somit gegen die einstweilige Anordnung vom 28. Januar 1998 (VG 2 A 230.97) verstoßen hat. Die Vollstreckung des eines "schlicht hoheitlichen" Unterlassungsgebotes richtet sich nach § 890 ZPO. Bei AStA-Veranstaltungen mit einem allgemeinpolitischen Titel ist gemäß den Regeln des Anscheinsbeweises von einem allgemeinpolitischen, nicht hochschulbezogenen Charakter der Veranstaltungen auszugehen. (NVwZ-RR 2001, 99)
AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 14.07.00 - 14 C 1009/00 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff liegen schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor, denn aus ihrem Vortrag ergibt sich kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Pressemitteilung des Antragsgegners wird die Antragstellerin nicht in einem absoluten Recht aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere liegt weder eine rechtswidige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Ehre der Antragstellerin vor.
VG Berlin, Beschluss v. 17.04.00 - 2 A 181.99 Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.
VG Berlin, Beschluss v. 23.11.99 - 2 A 135.99 Der Antragsgegnerin wird für die Dauer der Mitgliedschaft der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

VG Berlin, Urteil v. 17.09.99 - 2 A 231.97

Die Beklagte wird verurteilt, für die Dauer der Mitgliedschaft der Kläger in der Freien Universität Berlin allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) zu unterlassen sowie es zu unterlassen, derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.
BVerwG, Urteil v. 12.5.99 - G 6 C 10.98 1. Bundesrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich die beklagte Studierendenschaft zum ökologischen und verkehrspolitischen Nutzen als Nebeneffekt des von ihr in Wahrnehmung der sozialen Belange ihrer Mitglieder eingeführten Semestertickets äußert.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Abwehranspruch des zwangsinkorporierten Studenten aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen Aktivitäten der Studentenschaft, wenn diese Aufgaben in Anspruch nimmt, die ihr auch der Gesetzgeber nicht übertragen darf, was für die Abgabe von Stellungnahmen allgemeinpolitischer Art der Fall ist.
VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 4.5.99 - 4 L 3833/98 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben der Hochschule oder die Interessen der Studenten bezogen sind.
VG Berlin, Beschluss v. 11.3.99 - VG 2 A 133.98 Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 1998 (VG 2 A 230.97) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben, ein Ordnungsgeld von 10.000,- DM, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt.
OVG Münster, Vorläufiger Rechtsschutz v. 21.12.98 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar auf die Aufgaben der Hochschule bezogen sind.
LG Düsseldorf: Urteil v. 18.06.1998 - 4 O 160/98 1. Die Verwendung einer Domain kann Namens- oder Kennzeichenrechte begründen, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet wird.
2. Einer Kurzbezeichnung, z. B. in Form einer kurzen Buchstabenfolge, ist nach der heutigen Lebenswirklichkeit Namensschutz zuzusprechen, auch wenn diese als Wort nicht aussprechbar ist.
OVG Berlin, Beschluss v. 25.05.98 - OVG 8 SN 24.98 1. Die in § 18 Abs 1 S 1 BerlHG geregelte Konstituierung der verfassten Studentenschaft dient dem Anliegen, die studentischen Belange in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern - allgemeinpolitische Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über diesen Rahmen hinaus.
2. Das einzelne Pflichtmitglied kann von einem Zwangsverband gemäß GG Art 2 Abs 1 verlangen, dass die Behandlung von Themen außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs unterbleibt.
3. Das ordnungsgeldbewehrte Verbot, "allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben", ist hinreichend bestimmt. Es lässt die Unterscheidung von erlaubter (hochschulbezogener) und untersagter (allgemeinpolitischer) Betätigung prinzipiell ohne weiteres zu. Etwaige Zweifel am Verletzungstatbestand berühren nur die Vollstreckung und gehen dort zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers.
VGH Kassel, Beschluss v. 28. 7. 1998 – 8 TM 2553–98 Allgemeinpolitische Forderungen des AStA bis hin zur Abschaffung der Ausländergesetze gehen über den hochschulbezogenen und studentischen Bereich hinaus und halten sich nicht im Rahmen der Aufgabenkataloge der Studentenschaft. (Leitsatz der Redaktion)
VG Berlin, Beschluss 8.7.98 - VG 2 A 75.98 Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 1998 (VG 2 A 230.97) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben, ein Ordnungsgeld von 5.000,-- DM, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt.
VGH Kassel, Beschluss v. 06.04.1998 – 8 TG 1084/98 Äußerungen eines AStA mit dem Inhalt und Ziel, studentische Verbindungen zu bekämpfen, sind weder vom Aufgabenkreis des AStA, hochschulpolitische Belange der Studierenden wahrzunehmen, noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (Leitsatz der Redaktion)
VG Münster, Urteil v. 6.2.98 - 1 K 1026/95 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Studentenschaft nicht zu. Die Voraussetzungen eines Abwehrrechts aus Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 71 Abs. 2, 3 UG sind nicht erfüllt. Im übrigen steht dem Begehren des Klägers der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen.
OVG Bremen, Beschluss v. 26. 11. 1997 – 1 B 120/97 1. Die Studentenschaft der Universität Bremen hat kein allgemeinpolitisches Mandat.
2. Gegen unzulässige (hier allgemeinpolitische) Aktivitäten der Studentenschaft steht jedem immatrikulierten Studenten ein Unterlassungsanspruch zu.
3. Zur Wiederholungsgefahr.
VG Gießen, Beschluss v. 18.09.1997 – 3 M 1279/97 (3) Beachtet ein AStA einen gerichtlichen Beschluss nicht, durch den ihm untersagt worden war, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die keinen konkreten studien– oder hochschultypischen Inhalt haben, ist gegen ihn auf Antrag ein Ordnungsgeld festzusetzen. (Leitsatz der Redaktion)
VG Berlin, Beschluss 30.12.94 - VG 2 A 173.94 Zur Zulassung eines Wahlvorschlages zu den Wahlen für den Akademischen Senat und für das Konzil - hier: fehlerhafte Zurückweisung des Wahlvorschlages
OVG Münster, Vorläufiger Rechtsschutz v. 6.9.94 - (Az. 25E1507/94) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen sind.
BVerfG, Beschl. v. 19.02.92 - 2 BvR 321/89 1. Zur Bestimmtheit strafbegründender Tatbestände vgl BVerfG, 6. Mai 1987, 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 341f.
2. Hier: der gegen die Studentenschaft einer Universität ergangene Vollstreckungstitel mit Ordnungsgeldandrohung umschreibt mit hinreichender Genauigkeit, welche Formen der Inanspruchnahme eines hochschulpolitischen Mandats der Bf untersagt werden.
3. Die Rspr des BVerwG, wonach eine Studentenschaft ein allgemeinpolitisches Mandat im Hinblick auf das allgemeine Freiheitsrecht der in die Studentenschaft eingegliederten Studenten nicht in Anspruch nehmen darf (BVerwG, 13. Dezember 1979, 7 C 58/78, BVerwGE 59m 231, 237f.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VGH Kassel, Urteil v. 21.02.1991 – 6 UE 3562/88 1. Ein in einem von der Studentenschaft periodisch herausgegebenen Druckwerk veröffentlichter Artikel kann nur dann als Fremdbeitrag angesehen werden mit der Folge, dass sein Inhalt dem Herausgeber (Studentenschaft) nicht als eigene Erklärung zugerechnet wird, wenn der unbefangene Leser die fremde Urheberschaft ohne weiteres erkennen kann.
2. In der an den AStA der Studentenschaft gerichteten Untersagung künftiger Rechtsverletzungen durch den Präsidenten der Hochschule liegt sowohl eine Beanstandung nach § 19 II 1 HessHochschG als auch eine Anordnung nach § 19 III 1 HessHochschG.
3. Bei dem 'Ordnungsgeld' nach § 72 II 'Ordnungsgeld'sich um ein Zwangsgeld i. S. von § 76 HessVwVG, für das die Höchstgrenze (Art. 6 EGStGB) für Ordnungsgelder nicht gilt.
OVG Hamburg, Beschluss v. 04.11.1983 – Bs III 827/83 1. Ein Organ der verfaßten Studentenschaft oder ein Mitglied eines solchen Organs kann den durch HSchulG HA § 131 Abs 2 gezogenen Aufgabenkreis der verfaßten Studentenschaft nicht nur durch Stellungnahmen, Äußerungen oder Aufrufe, sondern auch durch die Durchführung oder die Beteiligung an der Durchführung einer Versammlung überschreiten und damit die Rechte der Mitglieder der verfaßten Studentenschaft verletzen (Bestätigung OVG Hamburg, 20. Oktober 1983, Bs III 824/83).
2. Die Neuwahl eines Organs der verfaßten Studentenschaft beseitigt nicht bereits als solche eine bis dahin gegebene Gefährdung von Rechtsverletzungen. Eine geänderte personelle Zusammensetzung eröffnet dem neugewählten Organ nur die Möglichkeit, mit einem größeren Maß an Glaubwürdigkeit eine bis dahin bestehende Befürchtung zukünftiger Rechtsverletzungen als fraglich darzustellen. Das bedingt jedoch das Vorbringen konkreter Umstände.
BGH, Beschluss v. 23.10.1981 – 2 StR 477/80 (LG Frankfurt) Untreue durch Verfügung über zweckgebundene Geldmittel durch Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses, die sich auf ein allgemein–politisches Mandat' berufen.
OLG Hamm, Beschluss v. 15.07.1981 – 5 Ws 29/81 Verstoßen Mitglieder eines Allgemeinen Studentenausschusses gegen eine gerichtliche Anordnung, welche ihnen unter Androhung von Ordnungsgeldern die allgemeinpolitische, nicht unmittelbar hochschulbezogene Betätigung untersagt, so erfüllen sie damit den Treubruchstatbestand der Untreue.
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