Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen

 
VG 2 A 231.97 verkündet am 17. August 1999

Verwaltungsgericht Berlin

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

gegen

die Studentenschaft der Freien Universität Berlin,

vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss,

dieser vertreten durch die Vorsitzende,

Kiebitzweg 23, 14195 Berlin,

Beklagte,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 17. August 1999 durch

den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wichmann,

die Richterin am Verwaltungsgericht Reisiger,

den Richter am Verwaltungsgericht Böcker,

die ehrenamtlichen Richterinnen Preuß und Glienke,

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, für die Dauer der Mitgliedschaft der Kläger in der Freien Universität Berlin allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) zu unterlassen sowie es zu unterlassen, derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,00 DM bis zu 500.000,00 DM angedroht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(...)

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit sie nicht als in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig. Insbesondere steht den Klägern das für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes notwendige besondere Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es ist ihnen nicht zumutbar, jeweils eine - behauptete - Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG hinzunehmen, um jeweils nachträglich die Rechtswidrigkeit einer in Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats abgegebenen Erklärung oder sonstigen Äußerung der Beklagten feststellen zu lassen.

Hinsichtlich der noch immatrikulierten Kläger ist die Klage auch begründet, denn die Beklagte hat in der Vergangenheit durch wiederholtes allgemeinpolitisches Engagement die ihr eingeräumten Kompetenzen überschritten und die Rechte der Kläger verletzt und es steht zu befürchten, dass sie dies ohne gerichtliche Intervention fortsetzen würde, weshalb ihr allgemeinpolitische Aktivitäten generell zu untersagen waren.

Die Ausübung eines allgemeinpolitischen Mandates durch die Beklagte überschreitet die ihr in § 18 Abs. 2 BerlHG eingeräumten Kompetenzen und verletzt die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Insoweit hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung an den Ausführungen im Beschluss vom 22. Januar 1998 (VG 2 A 230.97) fest:

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BerlHG hat die Studentenschaft die Belange der Studenten und Studentinnen in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. (Nur) in diesem Rahmen nimmt sie nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BerlHG im Namen ihrer Mitglieder ein politisches Mandat wahr. Diese Beschränkung des politischen Mandats der Studentenschaft auf hochschulbezogene Tätigkeiten wird nicht durch die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BerlHG erweitert. Danach hat die Studentenschaft "insbesondere" die Aufgabe der Förderung der politischen Bildung der Studenten und Studentinnen im Bewusstsein der Verantwortung für die Gesellschaft, hat also die genannten Aufgaben der Studentenschaft lediglich im Rahmen der durch § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BerlHG gezogenen Grenzen wahrzunehmen.

Eine diese Grenzen überschreitende Regelung wäre verfassungswidrig, weshalb sich eine derartige Auslegung verbietet. Denn eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der verfassten Studentenschaft verletzt verfassungswidrig den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder (BVerwG, Urt. vom 13.7.1979, E 59, 231, 238f., bestätigt durch den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19.2.1992 - 2 BvR 321/89, veröffentlicht bei Juris; BVerfG, Urt. vom 12.5.1999 - BVerwG 6 C 10.98).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in vorgenannten Entscheidungen zutreffend dargelegt hat, ist die Zwangsmitgliedschaft der Studierenden in der Studentenschaft nur solange verhältnismäßig und vor dem Recht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG, von unnötigen Zwangsmitgliedschaften verschont zu bleiben, gerechtfertigt, solange die Studentenschaft als Repräsentant verbandstypischer Interessen auftritt. Denn das Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen nicht lediglich davor, ohne rechtfertigenden Grund einem staatlichen Organisationszwang unterworfen zu werden; es verlangt auch, dass sämtliche Aufgaben des Pflichtverbandes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (dies bestätigend BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 - BVerwG 6 C 14.98 - S.10 des amtl. Abdrucks). Für die Wahrnehmung eines sog. allgemeinpolitischen Mandats fehlt es jedoch an einer Rechtfertigung für die gebündelte Wahrnehmung spezifischer Gruppeninteressen.

Daran ändert nichts, dass natürlich (auch) bei der Wahrnehmung von Gruppeninteressen durch ein demokratisch legitimiertes Organ des Verbandes wie den AStA sich nicht alle Zwangsmitglieder jeweils mit den konkreten Äußerungen und Handlungen dieses Organs identifizieren können oder wollen. Dies spricht jedoch nicht, wie die Beklagte meint, gegen eine Beschränkung des Aufgabenkatalogs des Zwangsverbandes, sondern für sie.

Die Beklagte kann auch unter Berufung auf die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 GG ein allgemeinpolitisches Mandat nicht beanspruchen. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG insoweit auf diese Grundrechte überhaupt berufen kann, da sie, dies unterstellt, jedenfalls daraus keine Erweiterung ihrer Kompetenzen ableiten könnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.7.1979, aaO., S. 239f.).

Für die Grundrechte aus der VvB hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 27. Januar 1999 (VerfGH 66/98) klargestellt, dass sich die Beklagte als Öffentlich-rechtliche Körperschaft auf die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 20 und 21 VvB mangels Grundrechtsfähigkeit nicht berufen kann. Zwar könne sich die Universität als solche auf den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Eine grundrechtliche Absicherung der Wahrnehmung der der Beklagten in § 18 Abs. 2 BerlHG übertragenen Aufgaben sehe die VvB indessen nicht vor, weshalb die Beklagte Grundrechtsschutz insofern nicht in Anspruch nehmen könne. Dem schließt sich die Kammer an. Es verdeutlicht, dass § 18 Abs. 2 BerlHG der beklagten nicht "subjektive Rechte" einräumt, sondern ihr allein Kompetenzen zur Erfüllung der dort abschließend genannten Aufgaben zuweist.

Die Kammer teilt des Weiteren die Bedenken der Beklagten nicht, mangels Abgrenzbarkeit der hochschulbezogenen von allgemeinpolitischen Äußerungen verlange das Unterlassen letzterer von ihr etwas Unmögliches, weshalb die weitere Arbeit des AStA gefährdet sei. Solange die Beklagte ernsthaft hochschulspezifische Interessen ihrer Mitglieder verfolgen will, wird sie diese in den Vordergrund ihrer publizistischen und sonstigen Tätigkeiten stellen und auf gesellschaftspolitische Hintergründe nur insoweit eingehen, soweit dies zum Verständnis eben dieser hochschulspezifischen Probleme notwendig ist. Sie wird andererseits jedoch nicht - jedenfalls nicht, ohne Gefahr zu laufen, mit einem weiteren Ordnungsgeld belegt zu werden - absichtliche allgemeinpolitische Äußerungen damit rechtfertigen können, einen entfernten, quasi zufälligen, Zusammenhang mit einzelnen ihrer Mitglieder herzustellen.

Wie die Kammer im Beschluss vom 22. Januar 1998 bereits ausgeführt hat, ist die Grenze zwischen hochschulbezogenen politischen Fragestellungen und allgemeinpolitischen Äußerungen jedenfalls dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1995 S. 278 f. m.w.N.). Dies ist hinsichtlich aller der eingangs zu Nr. 1 bis 20 genannten Veröffentlichungen der Fall. Daran ändert nichts, dass es sich bei diesen Verlautbarungen nicht um solche der Beklagten selbst handeln soll (so aber die Beklagte im Antrag vom 9. Februar 1998 auf Zulassung der Beschwerde gegen vorgenannten Beschluss der Kammer). Denn es genügt insoweit, dass die Beklagte diese Beiträge in ihren Druckzeugnissen verbreitet (OVG Berlin, Beschluss vom 25. mai 1998 - OVG 8 SN 24.98).

Ferner ist hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung "Asyl und Abschiebung" am 8. Juli 1998 der Fall (vgl. den ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 8. Juli 1998 – VG 2 A 75.98). Dem steht nicht entgegen, dass diese Veranstaltung letztlich nicht vom AstA durchgeführt wurde, denn ausreichend ist bereits die Ankündigung dieser Veranstaltung.

Ob die Beklagte auch mit den im Vollstreckungsverfahren VG 2 A 133.98 beanstandeten Äußerungen ihre Kompetenzen überschritten hat, bedarf angesichts der Vielzahl der festgestellten Kompetenzüberschreitungen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Dies gilt insbesondere auch für die Veranstaltung "Rassistische Diskurse – Rassistischer Alltag" vom 26. November 1998, die, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, auch konkrete ausländerfeindliche Übergriffe an der FUB zum Gegenstand gehabt haben soll. Eine weitere Sachaufklärung war daher insoweit nicht vonnöten.

Es steht nach wie vor zu befürchten, dass sich die Beklagte in Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats nicht nur hochschulbezogen, sondern allgemeinpolitisch äußern und derartige Äußerungen Dritter in ihren Publikationen veröffentlichen wird. Sie hat sich der Auffassung der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeschlossen, sondern ist im Gegenteil nach wie vor von der Rechtmäßigkeit auch ihres früheren Handelns überzeugt, weshalb zu erwarten ist, dass sie ihre bisherige Praxis ohne gerichtliche Intervention fortsetzen würde.

Die Kammer ist (wie im Eilrechtsschutzverfahren so auch im hiesigen Klageverfahren) gezwungen und befugt, den Tenor allgemein dahingehend zu fassen, die beklagte möge allgemeinpolitische, nicht unmittelbar und spezifisch hochschulbezogene Äußerungen unterlassen sowie es unterlassen, derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. Ein solches Verbot ist entgegen der Auffassung der beklagten nicht zu unbestimmt. Eine engere Eingrenzung ist angesichts der Vielzahl der möglichen allgemeinpolitischen und hochschulpolitischen Äußerungen nicht möglich. Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. Vom 13.12.1979, E 59, 231 ff.) und daran anschließend die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (aaO.) haben daher eine entsprechende Tenorierung als hinreichend bestimmt erachtet.

Welche konkreten Äußerungen dem Verbot im Einzelfall unterfallen oder nicht, bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsverfahren vorbehalten, wobei im Zweifelsfall der Vollstreckungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast trägt (BVerwG, aaO.).

Grundsätzlich unterfällt dabei auch eine lediglich finanzielle Unterstützung Dritter ohne Hochschulbezug dem Verbot, allgemeinpolitische Tätigkeiten aus Mitteln der Studentenschaft zu unterstützen, weshalb dies im Tenor nicht besonders hervorzuheben war.

Gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 und 2 ZPO ist der beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,- DM (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB) bis zu 500.000,- DM anzudrohen. Zwar mag hinsichtlich der möglichen Höhe dieses Ordnungsgeldes ein gewisser Wertungswiderspruch zur Regelung des § 172 VwGO bestehen, eine analoge Anwendung letztgenannter Regelung verbietet sich (entgegen Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO, § 172 Rn. 118ff.) jedoch schon mangels planwidriger Regelungslücke (so wohl auch Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl., § 172 Rn. 9 f.; BVerwGE 59, 231, 241).

(...)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ferner sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

(...)

Wichmann

Reisiger

Böcker