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VG 2 A 133.98
  VERWALTUNGSGERICHT BERLIN   BESCHLUSS   g e g e n 

die Studentenschaft der Freien Universität Berlin, vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuß, dieser vertreten durch die Vorsitzende,

Kiebitzweg 23, 14195 Berlin, ,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin

am 11. März 1999 beschlossen:

  • Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 1998 (VG 2 A 230.97) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben, ein Ordnungsgeld von 10.000,- DM, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt.
  • Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000.-- DM festgesetzt.

    Gründe

    Durch den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 1998 (VG 2 A 230.97) wurde der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer der Mitgliedschaft dar Vollstreckungsgläubiger in der Studentenschaft der Freien Universität Berlin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (VG 2 A 231.97) untersagt, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen. Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben. Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,-- DM bis 500.000.--DM angedroht.

    Die Festsetzung des Ordnungsgeldes beruht auf §§ 123 Abs. 3 VwGO, 928, 890 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckungsschuldnerin hat gegen das vorgenannte Unterlassungsgebot verstoßen und zu erkennen gegeben, dass sie dieses auch in Zukunft nicht stets beachten werde.

    Zwar ist bei einigen von der Vollstreckungsgläubigerin herangezogenen Äußerungen zweifelhaft, ob die Vollstreckungsschuldnerin die Grenze zwischen den ihr nach § 18 Abs. 2 BerlHG zugewiesenen Aufgaben und der unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats überschritten hat. Insbesondere liegt ein Verstoss gegen das Gebot, allgemeinpolitische, nicht hochschulbezogene Äußerungen zu unterlassen, nicht schon dann vor, wenn die Vollstreckungsschuldnerin - wie z.B. im Erstsemesterinfo für das Wintersemester 98/99 auf S. 19 ff. - sich kritisch damit auseinandersetzt, dass ihr durch die Rechtsprechung kein allgemeinpolitisches Mandat zuerkannt werde.

    Allerdings stellt der von der Vollstreckungsgläubigerin beanstandete Artikel "Wozu Miete bezahlen?' auf Seite 66 des Erstsemesterinfos für das Wintersemester 98/99 eine allgemeinpolitische Äußerung dar. In der Tat war dieser Artikel von der Vollstreckungsgläubigerin bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren VG 2 A 230.97 beanstandet worden. Die von der Vollstreckungsschuldnerin im Erstsemesterinfo vertretene Meinung, dieser Artikel sei keine unzulässige allgemeinpolitische Äußerung, weil er nicht ausdrücklich im Beschluss des Gerichts vom 28. Januar 1998 genannt werde, ist unzutreffend, da die dortige Aufzählung unzulässiger allgemeinpolitischer Äußerungen nur beispielhaft und damit nicht abschließend war.

    Einen eindeutigen allgemeinpolitischen, nicht hochschulpolitischen Inhalt weist auch die Veranstaltungsreihe der Vollstreckungsschuldnerin "Kein Thema für die Hochschule? Doch." auf. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sich nämlich im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe nicht auf eine bloße Kritik des ihr vermehrten allgemeinpolitischen Mandats beschränkt, Sie hat sich vielmehr darüber hinausgehend mit den Veranstaltungen "Rassistische Diskurse - Rassistischer Alltag" am 26. November 1998, "Innere Sicherheit" am 10. Dezember 1998 und "Abschiebung" am 16. Dezember 1998 inhaltlich zu Themen geäußert, die keinen hochschulpolitischen Bezug im Sinne von § 18 Abs. 2 BerlHG aufweisen. Dass die Vollstreckungsschuldnerin auch nach ihrer Auffassung mit diesen Veranstaltungen sich allgemein politisch, nicht hochschulbezogen äußerte, wird nur zu deutlich aus der Ausgabe Nr. 44 des "Neuen Dahlem", in der es auf S. 14 wörtlich heißt:

  • "Der AStA führt diese Veranstaltungen nicht nur unter dem Motto "Für Politik und Meinungsfreiheit" durch, sondern stellt die Veranstaltungsreihe auch unter das Motto "Wir nehmen den Maulkorb ab". Mit diesem zweiten Motto soll ausgedruckt werden, dass der AStA sich in seiner Arbeit nicht mehr übermäßig von den Klägern einschränken lassen möchte. Es geht darum, die vom Gesetzgeber (gemeint ist hier das BerlHG) zugewiesenen Aufgaben wieder auszuüben [...]. Sieht mensch sich nämlich den aktuellen Angriff der Klägerinnen (siehe Dokumentation zu dem Ordnungsgeldantrag) inhaltlich genauer an, wird deutlich, wie notwendig es ist, daß sich ASten nicht einschüchtern lassen und alles an politischer Arbeit sein lassen, was möglicherweise vor Gericht gebracht wird."
  • Veranstaltungen dieser Art steht die einstweilige Anordnung vom 28. Januar 1998 entgegen. Gleiches gilt für die Äußerungen der Vollstreckungsschuldnerin in dem von ihr harausgegebenen Flugblatt "Neues Dahlem spezial", in dem sie ausführlich zum Thema "Atomenergieforschung, Atompolitik & Anti-Atom-Bewegung" Stellung nimmt.

    Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass das durch Beschluss vorn 8. Juli 1998 - VG 2 A 75-98 - im Hinblick auf den Aufruf der Vollstreckungsschuldnerin zu einer Veranstaltung mit dem Thema "Asyl und Abschiebung - Rassistische Politik in dieser Gesellschaft im Rahmen der Kampagne "Wir nehmen den Maulkorb ab" festgesetzte Ordnungsgeld von 5.000,-- DM die Vollstreckungsschuldnerin offenbar hoch nicht ausreichend beeindruckt hat, da es sie nicht hat abhalten können, sich erneut allgemeinpolitisch zu betätigen. Zwar gibt sie an, nicht vorsätzlich gegen das gerichtliche Verbot verstoßen zu wollen. Gleichzeitig trägt sie vor, bemüht zu sein. für ihre Auffassung zur Reichweite des politischen Mandats zu werben. Dies nimmt die Vollstreckungsschuldnerin zum Anlass, sich im Zusammenhang mit der zulässigen Kritik, dass den Studentenschaften kein sog. allgemeinpolitisches Mandat zustehe, inhaltlich zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu beziehen. Mithin kann nicht festgestellt werden, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin bislang hinreichend darum bemüht hat, die Grenzen ihres Aufgabenbereichs nicht zu überschreiten. Vielmehr war im Verlauf des erneuten Ordnungsgeldverfahrens sogar eine Intensivierung ihrer allgemeinpolitischen Betätigung zu beobachten. Nachdem nämlich die Kammer nach Eingang des Antrags auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes am 28. Oktober 1998 sich noch nicht veranlasst sah, sofort ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil die von der Vollstreckungsgläubigerin in der Antragsschrift vorgetragenen Verstöße zum Teil noch nicht ohne weiteres das Verbot verletzten, hat die Vollstreckungsschuldnerin trotz des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ab Ende November 1998 eindeutig gegen das Verbot allgemeinpolitischer Äußerungen ohne Hochschulbezug verstoßen. Deshalb muss davon ausgegangen worden, dass sich die Vollstreckungsschuldnerin auch künftig anmaßen wird, ein allgemeinpolitisches Mandat wahrnehmen zu dürfen. Dies macht es erforderlich, das Ordnungsgeld der Höhe nach zu verdoppeln und auf 10.000,-- DM festzusetzen.

    Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist von Amts wegen für den Fall, dass das Ordnungsgeld

    nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Dabei hat

    das Gericht im Hinblick auf die Erhöhung des Ordnungsgeldes auch die Ordnungshaft auf zwei Tage erhöht. Wie bereits im Ordnungsgeldbeschluss vom 8. Juli 1998 - VG 2 A 75.98 - ausgeführt, ist die Festsetzung von Ordnungshaft zulässig, obwohl es sich bei der Vollstreckungsschuldnerin um eine Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 18 Abs. 1 BerlHG) handelt. da der die Studentenschaft vertretende AStA der Freien Universität Berlin (vgl. § 18 Abs. 4 BerlHG) als Gremium über stellvertretende Vorsitzende verfügt und die Verhängung von Ordnungshaft gegen seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden seine Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen kann.

    Da bereits die oben aufgeführten Verstöße die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes erforderlich machen, lässt die Kammer die Frage auf sich beruhen, ob die Inhalte der im November 1998 begonnenen Anzeigenserie der "Bundeskoordination FÜR das Politische Mandat" in der Frankfurter Rundschau der Vollstreckungsschuldnerin als deren allgemeinpolitische Äußerungen zugerechnet werden könnten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 25 B 1952/98 -).

    Die Kammer weist die Vollstreckungsschuldnerin eindringlich darauf hin, dass sie bei Wiederholung allgemeinpolitischer, nicht hochschulbezogener Äußerungen Gefahr läuft, mit einem erheblich höheren Ordnungsgeld belegt zu werden.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 ZPO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.