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(Az. 25E1507/94)

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

gegen

die Studentenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuß, dieser vertreten durch die Vorsitzende, Schloßplatz 1, 48149 Münster,

wegen Untersagung der Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats;
hier: Vorläufiger Rechtsschutz

hat der 25. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 6. September 1994 beschlossen:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 1994 wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen sind.

Zugleich wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 5,— DM bis 500.000,— DM angedroht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,— DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Das Begehren mit dem (sinngemäßen) Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig für die Dauer der Mitgliedschaft des Antragstellers und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen sind, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen,

hat Erfolg. Der Antragsteller erstrebt mit  der beantragten Untersagung vorbeugenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Kumulation beider zukünftige Gefährdungen betreffender Rechtsschutzformen ist zulässig, wenngleich sie unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der vorläufige Rechtsschutz in der Regel auf eine rasche zwischenzeitliche gerichtliche Regelung im Gegensatz zur endgültigen des Hauptsacheverfahrens gerichtet ist und ihm damit eine Überbrückungsfunktion zukommt, setzt sich der Rechtsschutzsuchende mit dem vorbeugenden Rechtsschutz bereits vor der Realisierung bestimmter zukünftiger staatlicher Maßnahmen zur Wehr; der nur potentiell Betroffene sucht das erwartete Verwaltungshandeln vorab zu unterbinden.

1) Der das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dokumentierende Antrag ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Die Zulässigkeit des vorbeugenden Unterlassungsantrages setzt voraus, daß das künftige Handeln der Antragsgegnerin nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit bestimmt ist, daß eine rechtliche Prüfung möglich ist. Er muß so klar sein, daß auf ihn, würde ihm stattgegeben, eine verständliche inhaltlich genau abgegrenzte und ggf. vollstreckbare Entscheidung ergehen kann. Ein Antrag, der diesem Formerfordernis nicht genügt, ist unzulässig.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. September 1990 - 1 WB 70.89 -, Dokumentarische Berichte, Ausgabe B, 1990, 309 f.

Der Antragsteller verlangt, daß die Antragsgegnerin nicht die Grenzen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs überschreitet; er hat mit Blick auf die gegenwärtig noch nicht bestimmbaren Verletzungen des auszusprechenden Verbots einen Antrag formuliert, dessen weite Formulierung unvermeidbar ist. Er umschreibt mit hinreichender Genauigkeit, was der Antragsgegnerin verboten sein soll. Angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße gegen die noch näher darzulegende Beschränkung ihrer Kompetenz auf ein hochschulbezogenes Mandat (vgl. § 71 Abs. 2, 3 Satz 3 UG) ist eine engere Umschreibung schlechthin nicht möglich und deshalb auch nicht geboten. Denn das Gebot, “bestimmte” Anträge zu stellen (vgl. § 82 Abs. 1 VwGO), darf nicht zur Versagung des von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes führen, wo sich der in der Zukunft liegende Regelungsgegenstand wegen seiner Unvorhersehbarkeit in den Einzelheiten einer Auslegungszweifel vermeidenden und zugleich praktikablen Umschreibung entzieht. Freilich verbietet das gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), einen Beteiligten dem Risiko unberechenbarer Vollstreckung auszusetzen, wenn sich schlechthin nicht bestimmen läßt, welche  Verhaltensweisen sanktionsbewehrt sind. Diese Gefahr droht hier nicht. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind einer Auslegung mit den üblichen Methoden so weit zugänglich, daß die Antragsgegnerin die Möglichkeit hat, den Umfang des Verbots mit hinreichender Klarheit zu erkennen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1992 - 2 BvR 321/89 -; OVG NW, Beschluß vom 19. Januar 1989 - 15 B  1982/88 m.w.N. zu einem i.w. wortlautidentisch formulierten Beschlußtenor, BVerfG, Beschluß vom 19. Februar l992  - 2 BvR 321/89 -.

2) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§123 Abs. 3 VwGO, §§920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Unterlassungsanspruch ist in den Grundrechten des Antragstellers begründet.

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. September 1977 - V A 879/76 -, DVBl. 1977, 994, 996; Senatsbeschluß vom 10. November 1993 - 25 A 1237/92 -, NWVBl. 1994, 152.

Nach ständiger Rechtsprechung greift eine  nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der Studentenschaft verfassungswidrig in den individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder ein. Das Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang aus Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht nur darauf angelegt, den einzelnen vor gesetzlich nicht vorgesehener Mitgliedschaft in Zwangsverbänden zu bewahren. Es bewirkt auch, daß ein legitimer Zwangsverband, wie die beklagte Studentenschaft es ist, keine Angelegenheiten wahrnehmen darf, die nicht zum gesetzlichen Verbandszweck zählen und weiter, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Verbandsaufgaben höherrangiges Recht, namentlich also die bundesstaatliche Kompetenzordnung beachtet. Der Pflichtverband muß außerdem hinsichtlich aller ihm zugewiesenen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein Widerstreit der in der Verbandsbildung bestätigten öffentlichen Gewalt mit dem allgemeinen Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Für die Studentenschaft folgt daraus, daß sie als Zusammenschluß von Studenten Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungskreises in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1992  - 2 BvR 321/89 -; BVerwG, Urteil vom 26. September 1969 - VII C 65.68 -, BVerwGE 34, 69, 74, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 -, Buchholz 421.2 Nr. 78; OVG NW, Urteil vom 19. August 1968 - V A 608/68 -, OVGE 24, 105 ff., Urteil vom 19. September 1977 - V A 879/76 -, DVBl. 1977, 985, Urteil vom 30. August 1985 - 15 A 2809/83 -, OVGE 38, 157, Beschluß vom 19. Januar 1989 - 15 A 1982/ 88 -; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 1991 - 6 UE  2498/90 -, NVwZ-RR 1991, 636, 638.

Das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Studentenschaft hat seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 71 Abs. 2, 3 UG gefunden, der in bezug auf die Aufgabenzuweisung den rahmenrechtlichen Vorgaben des § 41 Abs. 1 HRG in der Substanz entspricht. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin enthält § 71 Abs. 3 Satz 1 UG keine normative Erweiterung des Aufgabenkreises der Studentenschaft über die hochschulbezogene Interessenwahrnehmung hinaus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut und der Systematik des § 71 Abs. 2 und Abs. 3 UG. § 71 Abs. 2 Satz 2 UG spricht von den “Aufgaben” der Studentenschaft und regelt sie im selben Absatz enumerativ. Kommt § 71 Abs. 2 UG damit der Charakter einer Aufgabenzuweisung zu, bedeutet schon die systematische Ausgrenzung der in Absatz 3 Satz 1 angesprochenen Förderung der politischen Bildung, des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins und der Bereitschaft zur aktiven Toleranz, daß es sich hierbei nicht um eine weitergehende Aufgabe der Studentenschaft handelt. Dies gilt um so mehr, als die im vorherigen Absatz verwendete Bezeichnung “Aufgabe” nicht wieder aufgegriffen wird. Diese Sicht wird erhärtet  durch § 71 Abs. 3 Satz 2 UG, der an die in Absatz 2 Satz 2 näher beschriebenen “Aufgaben” der Studentenschaft anknüpft und mit der ausschließlichen Zuweisung der allgemeinpolitischen Willensbildung an die studentischen Vereinigungen an der Hochschule klarstellt, daß die Aktionsbreite der Studentenschaft über den hochschulbezogenen Aufgabenkreis nicht hinausgeht. Das Postulat in § 71 Abs. 3 Satz 1 UG, das sich im Rahmenrecht nicht findet,

vgl. dazu Leuze/Bender, Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, § 71 Rdn. 13,

fügt sich in diesen (begrenzten) Aufgabenkreis der Studentenschaft insoweit, als es als gesetzliche Zielvorgabe im Sinne eines übergeordneten Leitmotivs in die Auslegung und Anwendung der der Studentenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgaben einfließt, ohne sie gleichzeitig zu erweitern. Es ist Ausdruck der politischen und gesellschaftlichen Sozialisation, die als Erziehungsprozeß im Rahmen gesellschaftlicher Institutionen wie der Schule (vgl. Art. 11, 13 LV, § 1 SchOG) und der Hochschule sowie anderer gesellschaftlicher Organisationen vermittelt wird.

Nur bei dieser aus seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang folgenden Auslegung steht § 71 UG im Einklang mit höherrangigem Recht. Denn die Vorschrift hat das durch die Verfassung garantierte Recht des einzelnen zur freien Meinungs- und Willensbildung zu respektieren, die sich frei, offen und unreglementiert vollziehen muß. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn die in den Publikationsorganen der Antragsgegnerin tätigen Verfasser als Funktionsträger der Antragsgegnerin und damit im Namen der von ihr vertretenen Studenten ohne Legitimation durch das spezifische gemeinsame Interesse, daß die Zusammenfassung im Zwangsverband rechtfertigt, Meinungsäußerungen in Form von allgemeinpolitischen Erklärungen äußern dürften, die auch jenen Mitgliedern zugerechnet würden, die einen abweichenden Standpunkt haben. Die Einräumung einer solchen Kompetenz an einen hoheitlichen Zwangsverband widerspräche ferner dem grundlegenden Verfassungsprinzip, wonach sich die Willensbildung im demokratischen Staatsgefüge vom Volk, d.h. vom einzelnen, den Parteien und sonstigen auf freiwilligem Zusammenschluß und Zugehörigkeit basierenden Organisationen zu den Staatsorganen vollzieht, nicht jedoch umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin. Das bedeutet, daß es der Studentenschaft als Organ des Staates (§ 71 Abs. 1 Satz 2 UG) grundsätzlich verwehrt ist, sich in bezug auf den Prozeß der allgemeinpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Studenten zu betätigen,  daß dieser Prozeß also grundsätzlich “staatsfrei” bleiben muß.

Einwirkungen öffentlich-rechtlicher Stellen auf diesen Prozeß sind nur dann mit den vorbezeichneten Grundsätzen vereinbar, wenn  sie durch einen besonderen, sie verfassungsrechtlich legitimierenden Grund gerechtfertigt werden können.

BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 98 f.

Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, das aber so geartet ist, daß es weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden kann noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählt, die der Staat selbst durch Behörden wahrnehmen muß.

BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281, 299.

Hierzu gehören Meinungsäußerungen, die hochschulspezifische Fragen betreffen. Denn die Wahrung jener Gruppeninteressen ist der Studentenschaft gerade aufgetragen, und ihre Wahrnehmung durch den die Gesamtheit der Studenten vertretenden Kollektivverband gegenüber anderen staatlichen Organen ist am effektivsten. Allgemeinpolitische Äußerungen hingegen können und sollen nach der Wertordnung des Grundgesetzes gerade im Wege privater Initiative erfolgen, und ein gruppenspezifisches Interesse “der Studenten” an einer kollektiven Stellungnahme zu jenen sie wie alle Bürger betreffenden Fragen gibt es nicht.

Jene verfassungsrechtlichen Vorgaben kehren im einfachen Bundesrahmengesetz wieder. § 41 Abs. 1 HRG hat die Aufgaben der Studentenschaft verbindlich auf die Wahrnehmung hochschulbezogener Belange beschränkt,

vgl. Hailbronner, Kommentar zum Hochschul-rahmengesetz, § 41 Rdn. 31; Dallinger/Bode/ Dellian, Hochschulrahmengesetz, § 41 Rdn. 6; Leuze/Bender, aaO, § 71 Rdn. 8,

und läßt dem Landesgesetzgeber für die Einführung eines allgemeinpolitischen Mandates keinen Raum.
Allerdings folgt aus der Einbindung der Hochschulen in die Gesellschaft - wie sie insbesondere in §§ 7 und 22 HRG und § 71 Abs. 3 Satz 1 UG verdeutlicht wird -, daß zwischen hochschulbezogenen - mithin studentische Gruppeninteressen unmittelbar berührenden - und allgemeinpolitischen Fragestellungen fließende Übergänge bestehen und die Grenzziehung demzufolge häufig schwierig ist. Wo die Grenze zu ziehen ist, mag sich jedenfalls in dem lediglich auf eine summarische Prüfung angelegten einstweiligen Anordnungsverfahren,

vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 30. Juli 1991 - 4 M 116/91 -, NVwZ-RR 1992, 387,

häufig nicht abschließend festlegen lassen.

Vgl. aber OVG NW, Urteil vom 19. September 1977 - V A 879/76 -, DVBl. 1979, 994, 997.

Die Grenze ist aber zweifelsfrei dort Überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Hochschulrahmengesetzes, BT-Drucks. 7/ 1328, zu § 44, S. 66; BayVGH, Beschluß vom 4. Juli 1988 - 7 CE 88.1824 -, WissR 22 (1989), 83, 85; Reich, Hochschulrahmengesetz, 4. Aufl., § 41 Rdn. 2.

Eben dies ist hier mehrfach festzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihre Befugnisse mehrfach überschritten, und es ist auch zu erwarten, daß sie es in Zukunft tun wird.
In den der Antragsgegnerin zurechenbaren, d.h. von ihr selbst oder ihren Mandatsträgern in amtlicher Funktion gestalteten Medien finden sich Publikationen auch aus der jüngsten Vergangenheit, die in keinem Zusammenhang mit der hochschulbezogenen Interessenvertretung der Antragsgegnerin stehen. Die damit erfolgten empfindlichen Eingriffe in das Grundrecht der individuellen Handlungsfreiheit des Antragstellers drohen sich auch in nächster Zukunft zu wiederholen. Beispielhaft für die erfolgten Verstöße gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats sind folgende Veröffentlichungen zu erwähnen:

Der Semesterspiegel Nr. 277, Januar 1994 (S. 7), enthält unter der Überschrift “Bundesinnenminister Kanther verbietet “Arbeiterpartei Kurdistans” PKK” ein Interview, in dem die Situation der kurdischen Bevölkerung im allgemeinen und die der PKK im besonderen unter Beleuchtung der zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Türkei erörtert werden. Die allgemeinpolitisch ausgerichtete Zielrichtung des von “Edo Schmidt (liste unimut)” geführten Interviews wird durch seine einleitenden Worte zu Beginn des Artikels sichtbar. Dort heißt es:

“Wenige Tage nach dem “Besuch” der türkischen Premierministerin Tansu Ciller in Bonn ordnete Bundesinnenminister Manfred  Kanther am 26. November 1993 das Verbot der kurdischen Arbeiterpartei PKK in der Bundesrepublik an. Ist die zeitliche Abfolge dieser beiden Ereignisse ein Zufall oder Zeichen eines Deals zwischen der türkischen und der deutschen Regierung? Da in den bundesdeutschen Medien dieser Frage kaum nachgegangen bzw. kaum Bedeutung beigemessen wurde, und da die Hintergründe dieses Verbots in den Medien sehr dürftig behandelt wurden, habe ich beschlossen, mich “woanders” einseitig zu informieren. So suchte ich den Kontakt zu Menschen, die ständig mit der Thematik zu tun haben. Dabei heraus kam das nachfolgende Interview mit den beiden Exilkurden Cihan Özcan und Can Alptekin, die beide in einigen politischen und kulturellen kurdischen Gruppen aktiv sind: ...”

Ebensowenig Bezug zu einer hochschulbezogenen Thematik weist der im Feuilleton des AStA Magazins - Heft für subuniversitäre Kultur - von Holm Friebe verfaßte Artikel “Wie ich mal bei der RAF war” (S. 6 ff.) auf. In der Einkleidung nach Art einer Jugendstreichgeschichte erzählt der Verfasser über die (frühere) personelle Führungsebene der RAF sowie über Aktivitäten dieser Organisation, die unter anderem in der Ermordung von Personen des öffentlichen Lebens mündeten. So wird z.B. die Ermordung des damaligen Treuhand-Vorsitzenden Detlef-Carsten Rohwedder wie folgt dargestellt:

“Wir machten nur noch wenige Aktionen, nur noch die Sachen, die uns wirklich wichtig waren. Detlef-Carsten zum Beispiel haßten wir, weil er total gut in der Schule war, immer Einsen und Zweien schrieb und selbst Lehrer werden wollte, eventuell sogar Professor. Bei Detlef-Carsten haben wir einmal nachts einen Stein durchs Fenster geschmissen, der ihn sogar an den Kopf getroffen hat, weil er wieder mal direkt hinterm Fenster am Schreibtisch über seinen Büchern saß. Das hatten wir zwar nicht gewollt, aber leid tat es uns auch nicht besonders.”

Hiermit war eine dem AStA zurechenbare allgemeinpolitische Stellungnahme nicht nur objektiv abgegeben, sondern ungeachtet des Rechtsstandpunktes der Antragsgegnerin auch beabsichtigt. Dies bestätigt letztlich die Reaktion der Antragsgegnerin auf die von dem Artikel ausgelöste erhebliche Kritik. Denn in einer vom “Vorstand des AStA” unterzeichneten Stellungnahme in der Münsterschen Zeitung vom 7. Juni 1994 heißt es zwar unter anderem:

“... 2. Der Artikel stellt keine politische Äußerung des Gesamt-AStA dar, sondern Kunst im Sinne einer schützenswerten Form der privaten Meinungsäußerung.”

Sodann wird aber wie folgt fortgefahren:

“... 5. Wie alle anderen Geschehnisse der deutschen Geschichte darf auch das Thema Linksterrorismus satirisch bearbeitet werden. Leider ist auch heute, in einer Zeit des explodierenden Rechtsterrorismus, immer noch ein Tabu, sich über Linksterrorismus satirisch auseinanderzusetzen. Die öffentliche Aufregung, die durch diesen Artikel entstand, zeigt deutlich, daß wir uns mit der deutschen Geschichte noch intensiv beschäftigen müssen. Da dies ein solcher Versuch war, verurteilen wir den Artikel nicht, sondern akzeptieren seine Veröffentlichung im Rahmen der persönlichen Meinungsäußerung. ...”

Das Erscheinen im AStA-Magazin als Beitrag des Kulturreferates und die Zeichnung durch das Redaktionsmitglied Holm Friebe löst den Artikel ungeachtet der salvatorischen Klausel im Impressum, wonach die abgedruckten Texte “nicht unbedingt” die Meinung der Redaktion wiedergeben, als Äußerung des AStA erscheinen, mag der AStA auch nicht geschlossen hinter ihr gestanden haben; dessen Selbsteinschätzung des Artikels als nicht politisch und persönliche Meinungsäußerung ist angesichts dieser Fakten unerheblich.

Gleichfalls nur allgemeinpolitischen Charakter hat die im März 1994 erschienene Abhandlung zur “UNO-Struktur und Friedenspolitik” in “Beiträge zur internationalen Politik”. Das Vorwort des “Referenten für Frieden und Internationalismus” Jan Große-Nobis charakterisiert die inhaltliche Ausgestaltung des Themas:

“Seit der Auflösung des Warschauer Paktes und dem daraus folgenden Auflösen des Ost-West-Konflikts haben die Vereinten Nationen (United Nations Organisation - UNO) erstmalig ihre Arbeitsfähigkeit erhalten. Seitdem erfreuen sie sich allgemeiner Beliebtheit, vor allem in Bezug auf die sogenannten friedenserhaltenden und friedensschaffenden Maßnahmen, ohne daß der Aufbau und die Struktur des UN-Systems bekannt sind. Bekannt sind also nur die Ergebnisse, wie etwa der Einsatz der Blauhelme in Cypern, Kambodscha oder Nah-Ost, aber nicht die Interessen, die dahinterstehen oder auf welcher struktuellen Basis sie entstanden sind. Im ersten Teil dieses Rea-ders wird also die Struktur der UNO beschrieben. Im zweiten Teil, einer Dokumentensammlung, will ich einige interessante Beiträge zur Struktur der UNO, zu Beispielen zur Kritik an den Blauhelmen, der NATO, der WEU und der Rolle Deutschlands in Bezug auf UNO, NATO und WEU und einen Artikel über eine vielleicht mögliche zivile Alternative der Friedensschaffung bzw. -erhaltungen aus anderen, unbekannteren Zeitschriften und Broschüren (vgl. Quellenverzeichnis am Ende des Readers) zur Diskussion stellen.
Also, ich hoffe, Ihr werdet diesen Reader interessant finden und, daß er Euch bei der Meinungsbildung zu diesem Bereich behilflich ist.

Viel Spaß, Jan Große-Nobis (Referent für Frieden und Internationalismus).”

Es droht eine Wiederholung vergleichbarer Rechtsverstöße. Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin könne sich in Zukunft anders verhalten als in der jüngsten Vergangenheit, gibt es nicht.

3) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar wird vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen gewährt, und zwar dann, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist allenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1972 - I WB 32.72 -, BVerwGE 43, 340 f.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 13. Juli 1972 - VI OVG B 37/72 -, DVBl. 1972, 796; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdn. 20, 482, 1133; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 123 Rdn. 3a; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 123 Rdn. 26.

Es muß eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten des Antragstellers drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, DVBl. 1989, 36; OVG Berlin, Urteil vom 2. Mai 1977 - II B 2/77 -, NJW l977, 2283.

Das Begehren des Antragstellers genügt diesen (besonderen) Anforderungen. Mit jeder weiteren drohenden Veröffentlichung der Antragsgegnerin zu allgemeinpolitischen Themen droht jeweils ein erheblicher weiterer Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Jeder Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats ist ein das Grundrecht des Antragstellers beeinträchtigender abgeschlossener Vorgang, der im Verfahren der Hauptsache keiner Korrektur mehr zugänglich ist. Eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist dem Antragsteller um so weniger zumutbar, als dessen Zugehörigkeit zur Antragsgegnerin ihrer Natur nach vorübergehend ist. Dementsprechend wird sie zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung in einem Klageverfahren Rechtskraft erlangen könnte, entweder schon geendet haben oder doch kurz vor dem Ende stehen. Für den Antragsteller entfiele im ersteren Fall das Rechts-schutzbedürfnis und damit die Möglichkeit gerichtlicher Klärung überhaupt. Im letzteren Fall wäre die Entscheidung für ihn praktisch nutzlos. Unter den obwaltenden Umständen käme eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät; in anderer Weise als durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72 -, BVerfGE 34, 160, 163.

Daß eine einstweilige Anordnung “nötig” ist, kann auch nicht mit dem Argument geleugnet werden, dem Antragsteller sei es möglich, sich von allgemeinpolitischen Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu distanzieren. Denn das Anliegen des Antragstellers erschöpft sich nicht darin, daß er für seine Person eine Identifikation mit Verlautbarungen der Antragsgegnerin vermeiden will - letzteres läge angesichts des auch in der Öffentlichkeit bekannten Charakters der Antragsgegnerin ohnehin nicht nahe. Er will vielmehr generell vermeiden, daß die Antragsgegnerin über ihren Aufgabenbereich hinaus für die Studenten spricht. Abgesehen davon bliebe der eingangs erwähnte Einwand die Antwort darauf schuldig, wie eine “Distanzierung” des Antragstellers bei lebensnaher Betrachtung vonstatten gehen sollte. Über die der Antragsgegnerin zu Gebote stehenden Medien und Geldmittel verfügt der einzelne Student regelmäßig gerade nicht.

Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf §123 Abs. 3 VwGO, §§ 928, 890 Abs. 1, 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluß ist unanfechtbar, §152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG.