Bundesverfassungsgericht bestätigt:
Ordnungsgeld gegen ASten wegen allgemeinpolitischer Tätigkeit mit Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar

 
2 BvR 321/89

BVerfG 2. Senat 3. Kammer

19. Februar 1992

Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin sich auf Grundrechte und grundrechtsgleiche Gewährleistungen berufen kann, hat ihre Verfassungsbeschwerde jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Sollte Art. 103 Abs. 2 GG auf das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren und ein dort angedrohtes Ordnungsgeld Anwendung finden, so sind die darin festgelegten Bestimmtheitsanforderungen jedenfalls nicht verletzt.

Im Beschluß vom 6. Mai 1987 (BVerfGE 75, 329, 341 f.) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, daß Art. 103 Abs. 2 GG nicht die Verwendung von Begriffen in Strafvorschriften ausschließe, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürften. Der Wortlaut des strafbegründenden Tatbestandes müsse jedoch voraussehbar machen, ob ein Verhalten mit einer Sanktion bedroht ist.

Mißt man den Vollstreckungstitel an diesen Maßstäben, so ist gegen ihn nichts einzuwenden. Er umschreibt mit hinreichender Genauigkeit (vgl. die Formulierung "spezifisch und unmittelbar hochschulbezogen"), was der Beschwerdeführerin verboten sein sollte. Angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße gegen die Beschränkung ihrer Kompetenz auf ein hochschulpolitisches Mandat (§ 71 Abs. 2 Ziff. 2; Abs. 3 Satz 2 WissHG) war eine engere Umschreibung nicht geboten. Die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind einer Auslegung mit den üblichen Methoden so weit zugänglich, daß die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, den Umfang des Verbots mit hinreichender Klarheit zu erkennen. Es war für sie auch unter Berücksichtigung stets möglicher Auslegungsstreitfragen nicht ernstlich zweifelhaft, welches Verhalten den Anwendungsbereich des Verbots berühren würde.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin ein allgemeinpolitisches Mandat im Hinblick auf das allgemeine Freiheitsrecht der in die Studentenschaft eingegliederten Studenten nicht in Anspruch nehmen darf (BVerwGE 59, 231, 237 f.), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verfahrensgang

  • vorgehend OVG Münster 19. Januar 1989 15 B 1982/88
  • vorgehend VG Köln 31. Mai 1988 6 M 46/87