Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Mäßigungsgebot für AStA bei Befassung mit Studentenverbindungen

 
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2004

8 TG 107/04

AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

Leitsatz
Der ASTA als Organ der in Form einer öffentlich-rechtlichen
Zwangskörperschaft verfassten Studentenschaft kann sich gegenüber den
einzelnen Studenten als deren Zwangsmitgliedern nicht auf das Grundrecht
der Meinungsfreiheit berufen. Er unterliegt deshalb - unabhängig von der
Frage eines Neutralitätsgebots - auch bei Stellungnahmen mit Hochschulbezug
nicht erst der Grenze sogenannter Schmähkritik, sondern in deren Vorfeld
schon einem Mäßigungsgebot, das ihm nicht nur diffamierende und einseitig
dominierende, sondern auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik
untersagt.

Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel 17. Dezember 2003 3 G 2795/03


Gründe


 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
gemäß § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt und innerhalb der am 29. Januar 2004
abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem an diesem Tage
per Telefax eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragsgegnerin gleichen Datums rechtzeitig, aber inhaltlich nicht
überzeugend begründet worden. 
 

 Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung
abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung
beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in
Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m.
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des
Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen,
dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel
gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt,
die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die
fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und
umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3.
Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.). 
 

 Diese an eine Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu
stellenden Anforderungen, die zwar einerseits im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4
GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - juris), die andererseits
aber auch dem mit der besonderen Verfahrensgestaltung gesetzgeberisch
verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck gerecht werden müssen,
erfüllt das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2004 inhaltlich nicht. Die dort
erhobenen Einwände sind nicht überzeugend und nicht geeignet, an der
Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses
ernstliche Zweifel zu begründen. 
 

 Die am Ende des ersten Absatzes auf Seite 2 der Beschwerdebegründung
aufgeworfene Frage eines "Hochschulbezuges" des hier fraglichen
ASTA-Artikels ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht
diesen im Ansatz seiner Begründetheitsprüfung auf Seite 7 der
Entscheidungsgründe grundsätzlich mit der Begründung bejaht hat, dass die
Studentenschaft mit Äußerungen über Vorgänge im Hochschulrandbereich, zu dem
auch studentische Verbindungen wie Burschenschaften gehörten, im weitesten
Sinne Bildungsaufgaben gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 5 HHG wahrnehme und der Bezug
ihrer Tätigkeit zur Hochschule unverkennbar sei. 
 

 Es hat dort und auf der nächsten Seite eine Überschreitung der durch diese
Vorschrift verliehenen Befugnis vielmehr unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Senats (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 1998 - 8
TG 1084/98 - NVwZ 1998 S. 873 f. = juris) für den Fall angenommen, dass die
Studentenschaft unter Verletzung des Neutralitätsgebots eigene politische
Vorstellungen zum Ausdruck bringt und andere in unsachlicher Art und Weise
bekämpft. Auch jenseits einer ohnehin unzulässigen und jeglichen sachlichen
Bezug vermissen lassenden Schmähkritik seien kritische Erklärungen und
Stellungnahmen der Studentenschaften nicht mehr von dieser Vorschrift
gedeckt, wenn sie sich gegen einzelne studentische Verbindungen richteten
und dabei in eindeutig tendenziöser, polemischer und reißerischer Weise über
eine weltanschauliche und politisch neutrale und sachliche Darstellung
hinausgingen. 
 

 Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im Folgenden bejaht, weil
der vom ASTA in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 veröffentlichte Artikel
"Falsch verbunden" keine dem Neutralitätsgebot genügende sachliche
Auseinandersetzung mit studentischen Verbindungen enthalte, sondern vielmehr
eine überwiegend polemisch-plakative Kritik an den Burschenschaften, die in
ihrer Form tendenziell auf eine Bekämpfung dieser studentischen Verbindungen
abziele. Der Artikel stelle keine differenzierte, sachliche
Auseinandersetzung dar, enthalte keine Nachweise und sei vielmehr auch schon
in seiner Aufmachung für Mitglieder von Burschenschaften diffamierend. Er
weise gezielt eingesetzte Stilelemente eines auf plakative Wirkung
ausgerichteten Tendenzartikels auf, sei in einem polemisch-aggressiven Ton
mit einer Vielzahl grob vereinfachender und die Burschenschaften
verhöhnender Bewertungen verfasst. 
 

 Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer
Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich
gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von
Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die
verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der
von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
und Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001
- 6 K 1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai
2001 - 6 K 1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss
vom 8. Juli 1999 - 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht,
das vom Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur
bei der Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei
der Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch
überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und
der Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht
die Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im
Vordergrund stehe. 
 

 Mit dieser Auffassung stimmt zwar der Ansatz des angefochtenen Beschlusses
des Verwaltungsgerichts Kassel nicht überein, wonach kritische Erklärungen
und Stellungnahmen der Studentenschaft auch jenseits einer Schmähkritik dann
nicht mehr zulässig seien, "wenn sie sich gegen einzelne studentische
Verbindungen richten und dabei in eindeutig tendenziöser, polemischer und
reißerischer Weise über eine weltanschauliche und politisch neutrale und
sachliche Darstellung hinausgehen". 
 

 Dieser Einwand der Antragsgegnerin begründet dennoch letztlich keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung, weil auch der Senat bei der hier allein gebotenen summarischen
Prüfung der Auffassung ist, dass dem ASTA als Organ der verfassten
Studentenschaft für eine kritische Auseinandersetzung im hochschulinternen
Bereich eine Grenze nicht erst bei einer Schmähkritik gesetzt ist. 
 
10 
 Der vom Bundesverfassungsgericht zur Begrenzung des in Art. 5 Abs. 1 GG
garantierten Grundrechts auf freie Meinungsäußerung entwickelte Begriff der
Schmähkritik ist im Interesse der grundrechtlich geschützten
Meinungsfreiheit - wie im Einzelnen von der Antragsgegnerin wiedergegeben -
so eng auszulegen, dass "Schmähkritik bei Äußerungen in einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und
im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben wird"
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 - NJW 1999 S. 204
<206>). 
 
11 
 Der ASTA als Organ der verfassten Studentenschaft als einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann sich aber gegenüber den einzelnen
StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern nicht auf das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit berufen und ist deshalb als Vertretungsorgan aller
StudentInnen und als Hoheitsträger auch bei Stellungnahmen zu Vorgängen
innerhalb der Studentenschaft an engere Grenzen gebunden. 
 
12 
 Wenn man die Zuständigkeit der Studentenschaft für die Abgabe kritischer
Erklärungen gegen einzelne studentische Verbindungen und Burschenschaften
generell verneint, folgt dies schon daraus, dass eine möglicherweise
gegebene Grundrechtssubjektivität von Körperschaften öffentlichen Rechts
nach Art. 19 Abs. 3 GG jedenfalls durch deren Kompetenz begrenzt ist (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1979 - 7 C 58.78 - BVerwGE 59 S. 231 <239
f.>; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 8 TM 354/98 - juris). 
 
13 
 Aber auch dann, wenn man - wie Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht Bremen (a.a.O.) - den ASTA grundsätzlich für befugt
hält, eigene Positionen zu studentischen Verbindungen zu beziehen, kann er
sich dabei gegenüber den einzelnen StudentInnen nicht wie ein Privater
uneingeschränkt auf die grundrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit
berufen. Es muss hier nicht entschieden werden, ob sich die Studentenschaft
als Glied der Hochschule - wie diese selbst und ihre Fakultäten - in ihrem
"Außenrechtsverhältnis" zum Staat auf die ihrem Wesen nach dem Schutz des
Einzelnen gegenüber staatlichem Verhalten dienenden Grundrechte der
Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 GG berufen
kann. Denn dies gilt jedenfalls nicht in ihrem Verhältnis zu den einzelnen
StudentInnen als ihren eigenen, von ihrer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung
in ihrem Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unmittelbar betroffenen
Zwangsmitgliedern, weil ansonsten dieses grundrechtliche Abwehrrecht einem
Hoheitsträger in Form der verfassten Studentenschaft ein Eingriffsrecht
gewähren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.). 
 
14 
 Deshalb unterliegen die Organe der Studentenschaft bei der Abgabe
hochschulinterner Meinungsäußerungen - ebenso wie etwa entsprechende, das
Freiheitsgrundrecht ihrer Mitglieder ebenso einschränkende berufsständische
Zwangskörperschaften (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1977 - VIII
OVG A 128/75 - juris, zur Ärztekammer; vgl. auch zur öffentlich-rechtlichen
Krankenkasse: Bay.LSG, Beschluss vom 18. Mai 1988 - L 4 B 118/88 Kr-VR -
juris) - einem Mäßigungsgebot (a.A. VG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2001
a.a.O. unter Hinweis auf die demokratische Legitimation der gewählten
Studentenschaftsorgane). Dieses untersagt ihnen nicht nur diffamierende und
einseitig dominierende (so OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.),
sondern - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Kassel - auch
polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik und dessen Einhaltung kann
von den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern auf Grund ihres
Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch verlangt werden. 
 
15 
 Das Vorbringen der Antragsgegnerin ab Seite 3 unten ihrer
Beschwerdebegründung zu der Einzelfallsubsumtion des Verwaltungsgerichts
lässt dessen Einschätzung, der hier streitige ASTA-Artikel verletze ein
derartiges Mäßigungsgebot, nicht zweifelhaft erscheinen. 
 
16 
 Es trifft zwar zu, dass die besonders drastische Darstellung zu Beginn des
Artikels dort ausdrücklich der Auffassung der "meisten StudentInnen"
zugeschrieben wird. Andererseits ist aber zum einen dem Verwaltungsgericht
darin zuzustimmen, dass die dort wiedergegebenen Bewertungen mangels
jedweder Quellenangabe offensichtlich der eigenen Einschätzung des
Verfassers/der Verfasserin des Artikels zuzuschreiben sind. Zum anderen ist
vor allem - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt - die
Gesamtheit des Artikels einschließlich der äußeren Aufmachung mit dem
"Verbotszeichen für Verbindungsstudenten" in die Beurteilung einzubeziehen.
Der sich anschließende "eigentliche Textteil ..., in dem der Frage
nachgegangen werden soll, ob diese vielfach verbreiteten Vorurteile
gegenüber Burschenschaften tatsächlich berechtigt sind" (vgl. den dritten
Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung), ist aber auch nach der eigenen
Bewertung der Antragsgegnerin "nicht frei von einer zugespitzten kritischen
Auseinandersetzung" und enthält polemische, teilweise plakative Aussagen.
Dass Alkohol wissenschaftlich zutreffend als Droge bezeichnet werden kann,
ändert nichts an dem polemisch-aggressiven Gesamteindruck des Artikels. Das
gilt auch für den weiteren Einwand der Antragsgegnerin, dass differenzierte,
mit Nachweisen versehene Ausführungen zu der behaupteten Beziehung zwischen
Rechtsextremen und Burschenschaften möglich gewesen wären, denn solche sind
in dem fraglichen Artikel selbst gerade nicht erfolgt. 
 
17 
 Abgesehen davon sprechen weiterhin gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass
dieser Artikel sogar die in der Rechtsprechung des OVG Bremen großzügiger
gezogenen Grenzen für eine zulässige interne Parteinahme des ASTA
überschreitet. Er enthält nämlich zum einen nach der Bewertung des
Verwaltungsgerichts Kassel "diffamierende" Darstellungen und er missachtet
zum anderen die auch insoweit zu wahrende Pluralität und Chancengleichheit,
weil den in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 angegriffenen Gruppierungen
keine Möglichkeit zur gleichwertigen Gegenäußerung geboten worden ist, der
ASTA damit also mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die
Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominiert (vgl. OVG
Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.). 
 
18 
 Nach alledem ist die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge aus
§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 
 
19 
 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs.
1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F., wobei entgegen der
Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nur von einem
einheitlichen Antragsbegehren ausgegangen, der Auffangstreitwert wegen der
vom Antragsteller letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aber nicht
im Hinblick auf den Charakter des vorliegenden Eilverfahrens halbiert wird.

 
20 
 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG
a.F. unanfechtbar.