Amtsgericht Berlin-Mitte lehnt einstweilige Verfügung gegen kritischen Studenten ab - Einschüchterungsversuch des HU-AStAs gescheitert.

 
14 C 1009/00 beschlossen am 14. Juli 2000.

Amtsgericht Berlin-Mitte

BESCHLUSS

In Sachen

der Studentenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin,
vertreten durch den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA, genannt RefRat),
dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Unter den Linden 6, 10099 Berlin

- Antragstellerin -

gegen

den Studenten T.P.

- Antragsgegner -

hat das Amtsgericht Mitte, Abt. 14
durch die Richterin am Amtsgericht Hegermann
am 14. Juli 2000 beschlossen:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.200,- DM festgesetzt.

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff liegen schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht vor, denn aus ihrem Vortrag ergibt sich kein Verfügungsanspruch auf Unterlasung gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Pressemitteilung des Antragsgegners wird die Antragstellerin nicht in einem absoluten Recht aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere liegt weder eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Ehre der Antragstellerin vor:

Zwar impliziert der Wortlaut der Pressemitteilung, dass die Antragstellerin zwei Artikel ohne hochschulpolitischen Bezug veröffentlicht haben soll. Dies ist auch objektiv unwahr, weil es sich bei dem zweiten "Artikel" richtigerweise um eine Anzeige handelte. Durch diese falsche Tatsachendarstellung wird unter Würdigung aller Umstände aber nicht die Ehre bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt, denn zum einen trifft es zu, das die Antragstellerin in zwei Veröffentlichungen mit fehlendem hochschulpolitischen Bezug veranlaßt hat, wobei sie sich auch die Anzeige als allgemeine politische Äußerung Dritter ihrem Verantwortungsbereich zuordnen lassen muß, wenn sie diese in ihren Druckzeugnissen verbreitet und damit unterstützt. In der Sache besteht zwischen einer im Verantwortungsbereich der Antragstellerin geschalteten Anzeige mit allgemein-politischem Inhalt jedoch nur ein marginaler Unterschied zu einem von ihr verfaßten Artikel. Dieser ist auch nicht geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit schlechter erscheinen zu lassen, als wenn die Pressemitteilung objektiv wahrheitsgemäß von einem Artikel und einer Anzeige gesprochen hätte. Außerdem wird das Ansehen der Antragstellerin dadurch nicht mehr negativ beeinflußt, ob sie zwei Artikel oder nur einen (unstreitig verfaßten) Artikel unzulässigerweise veröffentlicht hat.

Nach alledem war der Antrag mangels Verfügungsanspruch zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Verfahrenswertfestsetzung auf § 3 ZPO.

Hegermann
Richterin am Amtsgericht