Hintergrundinformationen zur Klage
gegen den AStA (RefRat) der HU Berlin

 

Stand: Juni 2004

AStA ignoriert Gerichtsentscheidungen:

Weiterhin Geldveruntreuung und Zusammenarbeit mit Extremisten

Obwohl das Berliner Verwaltungsgericht dem AStA der HU, der sich selbst fantasievoll RefRat nennt, jegliche allgemeinpolitische Tätigkeit rechtskräftig untersagt hat (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2002 – VG 2 A 136.99, vorläufig vollstreckbar), bricht der AStA weiterhin munter die Grundrechte seiner Studenten.

Im Rahmen einer Veranstaltungsreihe "Wem gehört die Natur?" über genmanipulierten Mais, Kleinbäuerinnen und Biopiratinnen in Lateinamerika (Veranstaltet vom Referat für Internationalismus an der Humboldt-Universität zusammen mit der Bundeskoordination studentische Ökologiearbeit (BSOE) und dem ASA-Programm) fand am 27. Mai 2004 eine Veranstaltung "Postfordistische Naturverhältnisse oder: Warum stinkt der genmanipulierte Fisch vom Kopf her?" statt. Der Referent Ulrich Brand (Assistent am Lehrstuhl für Globalisierung und Politik der Uni Kassel) stellte nach der eigenen Darstellung des AStAs sein neues Buch vor und ging dabei unter anderem auf die Frage ein, "was die Phänomene Gentechnik und Biopiraterie mit den grundsätzlichen Funktionsprinzipien des Kapitalismus in seiner neoliberalen Spielart zu tun haben". Die Veranstaltungsreihe besitzt keinen Hochschulbezug. Sie hat auch nicht im Rahmen der politischen Bildung offen und objektiv über ein Thema berichtet, sondern es sollte eine bereits vorgefasste Meinung zu einem definitv allgemeinpolitischen Thema verbreitet werden.

Am 4. und 5. Juni 2004 trat die Beklagte als Unterstützerin einer Veranstaltung unter dem Titel "Ein anderes Berlin ist nötig – Stadtpolitischer Kongress" an der Humboldt-Universität auf. Im Programm, welches bis heute auf der Internetseite des Berliner Sozialbündnisses (http://www.berliner-sozialbuendnis.de/) heruntergeladen werden kann, heißt es: "Veranstaltet vom Berliner Sozialbündnis mit Unterstützung von ver.di Berlin, GEW Berlin, Refrat HU, Hans-Böckler-Stiftung, Stiftung Arbeitswelt und Menschenwürde, Netzwerk Selbsthilfe, Stefan Zwingel (Berlin-Event-Concerts)". Der Kongress wurde umfangreich unter der Nennung des "Refrates der HU" als Unterstützer beworben. Der Kongress hatte eine eindeutig allgemeinpolitische Themenstellung. Der AStA der HU hat sich von seiner Nennung als Veranstalter zu keinem Zeitpunkt distanziert.

Am 6. August 2001 führte das Antifa-Referat des AStAs der Humboldt-Universität gemeinsam mit der Tageszeitung "junge welt" eine Veranstaltung durch unter dem Titel "Chi ha paura di chi? Wer hat Angst vor wem? Solidaritätsveranstaltung mit den Gefangenen. Göteborg, Genua und die Folgen". Das Studentenparlament der HU beschloss auf seiner Sitzung vom 21. Juni 2001, die Arbeit der "Plattform gegen Rassismus in Staat und Gesellschaft" als Unterzeichner zu unterstützen. Diese Plattform setzt sich im Wesentlichen aus linksextremistischen Gruppen zusammen, die sich gegen ihre Bekämpfung durch den Verfassungsschutz wehren. Der AStA der HU unterstützte außerdem einen Kongress des Bundesarbeitskreises kritischer Juragruppen (BAKJ) unter dem Titel "Fluchtweg freihalten! Gegen staatliche Diskriminierung im Asyl- und Ausländerinnenrecht" vom 28. bis 29. April 2001 in Hamburg. In seiner Zeitschrift "HUch!" äußerte der AStA sich regelmäßig zu Themen, die überhaupt keinen Hochschulbezug haben.

Am 17. April 2000 wurde der HU-AStA vom Verwaltungsgericht zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von DM 5000 verurteilt. Begründet wurde dies vor allem mit einem Artikel in der AStA-Zeitung gegen Jörg Haider ("Haider ist scheiße!") und einer angeblich bezahlten Anzeige für die Freiheit des in den USA zum Tode verurteilten Polizistenmörders Mumia Abu-Jamal. Diese Entscheidung ist inzischen vom Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt worden und somit unanfechtbar (OVG Berlin, Beschluss vom 27. April 2001 - OVG 8 L 30.00). Drei weitere Ordnungsgeldverfahren sind derzeit beim OVG Berlin anhängig. Zuletzt wurde gegen den HU-AStA zu ein Rekord-Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 Euro festgesetzt (VG Berlin, Beschl. v. 22. Mai 2002 - VG 2 A 257.01). Es ist das bisher höchste Ordnungsgeld, das in Deutschland bisher gegen einen AStA festgesetzt wurde.

Die Einhaltung von Recht und Gesetz war noch nie die besondere Stärke des HU-AStAs. Im Jahre 1999 gab er umfangreiche finanzielle Mittel aus der Kasse der Studentenschaft für vollkommen allgemeinpolitische und damit rechtswidrige Zwecke aus. So finanzierte er Busfahrten zu linken Justizkongressen, zu kurdischen Kulturfestivals in Rotterdam oder mehrere Flugreisen zu Veranstaltungen, die überhaupt keinen hochschulbezogenen Zweck hatten. Er ließ Plakate und Flyer zum Jugoslawien-Konflikt drucken und bezahlte Broschüren für linksextremistische "Antifa"-Gruppen sowie für die "Freiheit von Mumia Abu-Jamal und aller politischer Gefangener weltweit".

Kooperation mit Verfassungsfeinden und Gewalttätern

Moneten der Studenten gab es auch für ein antifaschistisches und feministisches Café, für das "Quatiersmanagement" in Berlin-Neukölln sowie für Anti-Expo-, Anti-Bundeswehr, Anti-Deutschland-, Anti-Holocaust-, Anti-Patriarchats-, Anti-Kapitalismus- und Anti-Atom-Aktivitäten. Praktisch wurde jede noch so verrückte oder absurde Initiative in Berlin bzw. deutschlandweit unterstützt - hauptsache sie war links und politisch korrekt. Dabei scheute der AStA auch nicht vor einer offenen Kooperation mit Gruppen zurück, die in den aktuellen Verfassungsschutzberichten des Bundes sowie Berlins als demokratiefeindlich, linksextremistisch, gewaltbereit und orthodox-kommunistisch eingeordnet werden.

Schon in den vorangegangenen Jahren gab es Fahrten zum Intergalaktischen Kongress in die Drogen-Metropole Amsterdam, zu den Chiapas-Indianern nach Mexiko oder zu den Weltjugendfestspielen auf Kuba auf Kosten der Studentenschaft der Humboldt-Universität.

Elf Studenten der HU, darunter fünf RCDS-Mitglieder, ansonsten Liberale und Unabhängige, hatten deshalb im September einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen des rechtswidrigen Verhaltens des AStAs beim Verwaltungsgericht Berlin gestellt. Nach dem Vorbild verschiedener anderer Universitäten in Deutschland (zuletzt an der Freien Universität) hat das Verwaltungsgericht dem AStA per einstweiliger Anordnung jegliche allgemeinpolitische Aktivität bei Androhung eines Ordnungsgeldes in der Höhe von bis zu einer halben Million DM (=heute 250.000 Euro) untersagt. Die Entscheidung ist nach einer Bestätigung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin rechtskräftig und unanfechtbar (OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 101). Das VG Berlin hat die Entscheidung inzwischen im Hauptverfahren bestätigt (VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2002 – VG 2 A 136.99).

Klare und eindeutige Rechtslage

Trotz der klaren und eindeutigen Rechtslage war der AStA auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kläger sowie nach intensiver Diskussion bisher nicht dazu bereit, auf weitere Grundrechtsverletzungen und Geldveruntreuungen freiwillig zu verzichten. Somit stellt ein weiteres gerichtliches Vorgehen das letzte Mittel dar, um die Rechtsverstöße des AStAs zukünftig zu unterbinden.

Da man als Student zwangsweise Mitglied der Studentenschaft ist, darf sich die Studentenschaft - die vom AStA nach außen vertreten wird - auch nur zu spezifisch hochschulpolitischen Themen äußern. Allgemeinpolitische Tätigkeiten verletzen die Zwangsmitglieder in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 19. 2. 1992 - 2 BvR 321/89, veröffentlicht bei Juris; BVerwG, Urteil vom 13. 7. 1979, E 59, 231, 238 f.; NVwZ 2000, 323, 325; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 f. OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 99 und 101; NVwZ-RR 2004, 348). Des Weiteren machen sich AStA-Referenten grundsätzlich der Untreue nach § 266 StGB strafbar, wenn sie studentische Gelder für allgemeinpolitische Zwecke ausgeben (BGH, BGHSt 30, 247 = NJW 1982, 346; OLG Hamm, NJW 1982, 190; LG Marburg, NVwZ 2000, 353).

Haushalt der Studentenschaft als geheime Kommandosache

Anstatt in Zukunft seinen Haushalt transparent zu führen, damit von vornherein nicht der Verdacht aufkommt, dass der AStA Gelder der Studenten veruntreut, führt der AStA jetzt seine Arbeit als geheime Kommandosache: Protokolle und Beschlüsse des AStAs werden nicht veröffentlicht. Einen Einblick in die Haushaltsführung des AStAs gibt es für Studenten und auch Mitglieder des Studentenparlamentes nicht.

Ein Schreiben vom Rechnungshof von Berlin an die "Studentenschaft der Humboldt-Universität" vom 29. November 2000 mit umfangreicher Kritik am Finanzgebaren des HU-AStAs wurde von diesem im AStA-Safe eingeschlossen. Die Vorwürfe sind dennoch bekannt geworden und in unserem Pressespiegel nachzulesen.

"Verklagt die Kläger!"

Stattdessen versucht der AStA, in die Offensive zu gehen. Unter dem Motto "Verklagt die Kläger!" ließ der AStA seinen Bremer Anwalt Schultz, einen SDS-Veteranen von der FU Berlin, eine einstweilige Verfügung gegen den RCDS Berlin-Brandenburg und gegen einen der Kläger beantragen. Begründet wurde der Antrag damit, dass angeblich die Pressemitteilung der Kläger zum Ordnungsgeld gegen den AStA diesen in seinem Ruf verletze. In der Pressemitteilung war von einer "Werbung" für Mumia Abu-Jamal die Rede. Es ginge nicht klar genug hervor, dass es sich nur um eine bezahlte Anzeige und nicht um einen redaktionellen Beitrag handele. Abgesehen davon, dass dies rechtlich irrelevant ist, da auch allgemeinpolitische Aussagen in Anzeigen rechtswidrig sind, hatte der AStA zuvor mehrere tausende DM für die Mumia-Kampgane gespendet. Da bleibt die Frage, worin eine Rufschädigung des AStAs liegen soll, wenn dem AStA die Werbung für Mumia unmittelbar zugerechnet wird.

Der Antrag gegen den RCDS wurde vom AStA-Anwalt Schultz, der früher öfter für die PKK tätig war, vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgezogen, weil er so wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Der Antrag gegen einen der Studenten wurde vom Amtsgericht Berlin-Mitte zurückgewiesen ohne zuvor die Gegenseite zu hören, weil sich bereits aus dem Vortrag von Schultz keine Rechtsverletzung ergebe, so das Gericht. Damit erlitt der AStA erneut eine bittere Schlappe vor Gericht. Die Prozesskosten für diesen offensichtlichen Einschüchterungsversuch gegenüber kritischen Studenten trägt wieder einmal die gesamte Studentenschaft.

Initiativen zur Änderung von Landeshochschulgesetzen

Der neueste Versuch war die umfangreiche Änderung von Landeshochschulgesetzen sowie dem Hochschulrahmengesetz. Dort sollten den Studentenschaften weitreichende Kompetenzen eingeräumt werden. Ein allgemeinpolitisches Mandat ist allerdings auch nicht per Landeshochschulgesetz einführbar. Denn eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der verfassten Studentenschaft verletzt verfassungswidrig den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder (BVerwG, Urt. vom 13.7.1979, E 59, 231, 238f., bestätigt durch den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19.2.1992 - 2 BvR 321/89, veröffentlicht bei Juris; BVerwG, NVwZ 2000, 323, 325).

Wie das Bundesverwaltungsgericht in vorgenannten Entscheidungen zutreffend dargelegt hat, ist die Zwangsmitgliedschaft der Studenten in der Studentenschaft nur solange verhältnismäßig und vor dem Recht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG, von unnötigen Zwangsmitgliedschaften verschont zu bleiben, gerechtfertigt, solange die Studentenschaft als Repräsentant verbandstypischer Interessen auftritt. Denn das Abwehrrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen nicht lediglich davor, ohne rechtfertigenden Grund einem staatlichen Organisationszwang unterworfen zu werden; es verlangt auch, dass sämtliche Aufgaben des Pflichtverbandes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (dies bestätigend BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 - BVerwG 6 C 14.98 - S.10 des amtl. Abdrucks). Für die Wahrnehmung eines sog. allgemeinpolitischen Mandats fehlt es jedoch an einer Rechtfertigung für die gebündelte Wahrnehmung spezifischer Gruppeninteressen.

Die einfachgesetzliche Kompetenzausweitung hat sich nach der jüngsten Entscheidung des OVG Berlin allerdings - wie von vornherein zu erwarten war - als Schlag ins Wasser erwiesen (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 2004, 348).